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NWB Nr. 7 vom Fach 22 Seite 157

Effektivzinsangaben nach der neuen Preisangabenverordnung

von Wolfgang Steppeler, Rheinbreitbach

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Eine der wohl wesentlichsten Neuerungen der neuen Preisangabenverordnung (PAngV) sind die speziellen preisangabenrechtlichen Vorschriften für Kredite. Zwar waren auch schon nach der alten PAngV bei Krediten Effektivzinsangaben zu machen; jedoch nicht bei Krediten mit variablen Konditionen, also inbesondere bei langfristigen Krediten. Die Besonderheiten dieser Kredite erfordern auch eine detaillierte Regelung der Berechnung der Effektivzinsen. In der neuen PAngV ist diesen Problemen durch die zum in Kraft getretene detaillerte Sonderregelung des § 4 Rechnung getragen.

Danach ist nunmehr auch bei Krediten mit nicht über die gesamte Laufzeit festen Konditionen der Effektivzins zu nennen, allerdings auf der Basis der anfänglichen Konditionen und unter der Bezeichnung ”anfänglicher effektiver Jahreszins”. Daneben ist zusätzlich anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum die sogenannten Einmalkosten (Bearbeitungsgebühr, Disagio etc.) verrechnet worden sind (vgl. dazu weiter unten im einzelnen). Da die anfänglichen Effektivzinsen nur beschränkt vergleichstauglich sind, muß ...

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