NWB Kommentar Bilanzierung
11. Aufl. 2020
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§ 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
Auf die unter → § 325 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Überblick
1In § 328 HGB sind verschiedene Aspekte der Mitteilung von Abschlüssen mit zugehörigen Unterlagen ohne konsistente Strukturierung miteinander verwoben, was die Lektüre und die Kommentierung nicht erleichtert.
Es geht dabei inhaltlich um
Offenlegung von Abschlüssen und sonstigen Unterlagen nach §§ 325 bis 327 HGB (→ Rz. 7),
Veröffentlichungen und Vervielfältigungen außerhalb der §§ 325 bis 327a HGB (→ Rz. 11) sowie
Abweichungen von den Veröffentlichungsvorgaben durch Rechtsverordnungen (→ Rz. 15).
2Hinsichtlich des zweiten Punktes geht es in Abs 2 insbesondere darum, durch deutliche Kennzeichnung eine Verwechslungsgefahr mit den gesetzlich zu publizierenden Unterlagen zu vermeiden. Zuwiderhandlungen werden nach § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB als Ordnungswidrigkeit geahndet.
II. Pflichtmäßige Wiedergaben
1. Darstellungsformen
3Wiedergaben werden nach der Gesetzeslogik als Oberbegriff zum Kanal der Darstellung von Abschlussdaten an das Publikum verstanden: