Unkenntnis des Steuerpflichtigen über seine Kirchensteuerpflicht, welche durch eine im Kindesalter in der ehemaligen DDR erfolgte
Taufe begründet wird
Leitsatz
1. Alle Religionsgesellschaften in Deutschland, die bereits vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am Körperschaften
des öffentlichen Rechts waren oder denen dieser Status unter der Geltung der Reichsverfassung verliehen worden war (im Streitfall
die Pommersche Evangelische Kirche als eine der Rechtsvorgängerinnen der Nordkirche), waren weiterhin Körperschaften und sind
es – ungeachtet der Nichtanerkennung durch die ehemalige DDR, deren Verfassung den Korporationsstatus nicht kannte – geblieben.
2. Auch in der ehemaligen DDR bewirkte die Kindstaufe, dass ein Mitgliedschaftsverhältnis zu der jeweiligen Religionsgemeinschaft
ohne Berücksichtigung des Willens des betroffenen Kindes begründet wird.
3. Die Anknüpfung der Kirchenzugehörigkeit und damit der Kirchensteuerpflicht, an eine im Kindesalter erfolgte Taufe begegnet
unter dem Gesichtspunkt der Glaubensfreiheit auch dann keinen Bedenken, wenn ein Kirchenaustritt nur mangels Kenntnis des
Betroffenen von dieser Taufe unterbleibt.
4. Da im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach der Religionszugehörigkeit gefragt wird und diese Frage vom Steuerpflichtigen
nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten ist, ist es seine Aufgabe, sich bei zur Verfügung stehenden Auskunftspersonen
nach einer etwaigen, ohne sein Wissen durch eine Taufe im Kindesalter begründeten Kirchensteuerpflicht zu erkundigen.
Fundstelle(n): UAAAH-36374
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 09.07.2019 - 1 K 367/17
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