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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 3114/16 E

Gesetze: EStG 1999 § 22 Nr. 2; EStG 1999 § 22 Nr. 3; EStG 1999 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 6

Barausgleichszahlungen des Stillhalters bei Optionsgeschäften: Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer – Werbungskostenabzug von der Stillhalterprämie – Zuordnung zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Termingeschäfte)

Leitsatz

  1. Barausgleichszahlungen des Stillhalters können nach der Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus Stillhalterprämien (§ 22 Nr. 3 EStG) abgezogen werden, sondern sind als negative Einkünfte den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Termingeschäfte) zuzuordnen (vgl. BFH-Rspr.).

  2. Das die Prämie auslösende Begeben einer Option und das nachfolgende Geschäft (z.B. Glattstellung oder Basisgeschäft) sind kein einheitliches Termingeschäft.

  3. Aufgrund der unterschiedlichen Einkunftsarten kann der Werbungskostenabzug nicht mit dem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Barausgleichszahlungen und Stillhalterprämien begründet werden.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 2073 Nr. 40
DStRE 2019 S. 1297 Nr. 20
VAAAH-36365

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 31.01.2019 - 8 K 3114/16 E

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