Barausgleichszahlungen des Stillhalters bei Optionsgeschäften:
Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer – Werbungskostenabzug
von der Stillhalterprämie – Zuordnung zu den Einkünften aus
privaten Veräußerungsgeschäften (Termingeschäfte)
Leitsatz
Barausgleichszahlungen des Stillhalters können nach der Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer nicht als Werbungskosten
von den Einnahmen aus Stillhalterprämien (§ 22 Nr. 3 EStG) abgezogen werden, sondern sind als negative Einkünfte den Einkünften
aus privaten Veräußerungsgeschäften (Termingeschäfte) zuzuordnen (vgl. BFH-Rspr.).
Das die Prämie auslösende Begeben einer Option und das nachfolgende Geschäft (z.B. Glattstellung oder Basisgeschäft) sind
kein einheitliches Termingeschäft.
Aufgrund der unterschiedlichen Einkunftsarten kann der Werbungskostenabzug nicht mit dem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang
zwischen Barausgleichszahlungen und Stillhalterprämien begründet werden.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 2073 Nr. 40 DStRE 2019 S. 1297 Nr. 20 VAAAH-36365
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 31.01.2019 - 8 K 3114/16 E
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