Pfändung von Internet-Domains: Unbestimmtheit des
Leistungsverbots – Anspruch auf Aufrechterhaltung der Domainregistrierung
– Nachträgliche Konkretisierung des Leistungsverbotes im
Klageverfahren
Leitsatz
Der von der Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde benannte Drittschuldner kann sich im Einspruchs- oder Klageverfahren
auch auf die mangelnde Bestimmtheit der Pfändungsverfügung berufen.
Durch das gegenüber dem Drittschuldner ausgesprochene Leistungsverbot (Arrestatorium) muss hinreichend bestimmt sein, welche
konkreten an den Vollstreckungsschuldner zu erbringenden Leistungen die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner verbietet.
Das in der die Ansprüche aus der Registrierung einer Internet-Domain (Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung als
Hauptanspruch aus dem Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Nebenansprüche) betreffenden
Pfändungsverfügung ausgesprochene Verbot, nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten, soweit die Ansprüche, Forderungen
und Rechte gepfändet sind, entspricht diesen Anforderung nicht, da es auch den Anspruch auf die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung
durch den Drittschuldner umfasst.
Für ein Gebot im Rahmen einer Pfändungsverfügung, die Registrierung nicht mehr gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, sondern
nunmehr gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger aufrecht zu erhalten, fehlt eine Ermächtigungsgrundlage.
Nachträgliche Konkretisierungen des Leistungsverbotes sind nur bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung möglich.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1725 Nr. 21 XAAAH-36347
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.03.2017 - 1 K 3509/14 KV
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