BGH Urteil v. - XI ZR 662/18

Schriftliche Information eines Darlehensnehmers über Widerrufsrechte im Vertrag

Leitsatz

Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.

Gesetze: Art 247 § 6 Abs 2 BGBEG vom , Art 247 § 9 Abs 1 S 3 BGBEG vom , § 126 BGB, § 492 Abs 1 S 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB

Instanzenzug: OLG Rostock Az: 1 U 43/18vorgehend LG Rostock Az: 1 O 734/16

Tatbestand

1Die Kläger begehren von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags.

2Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 14./ einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 200.000 € zu einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Nominalzinssatz von 3,84% p.a. In dem schriftlichen Darlehensvertrag ist die in Ziffer 14 enthaltene "Widerrufsinformation" gestrichen. Unter Ziffer 3 des Darlehensvertrags mit der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" befindet sich der Eintrag "siehe Anlage". Der Darlehensvertrag enthält eine - von den Klägern mit Datum vom unterzeichnete - Anlage mit der Überschrift "Zu Besondere Vereinbarungen" und der Nummer des Darlehensvertrags, in der es unter anderem heißt:

"Abweichend zu den Bestimmungen in Tz. 14 gelten für die Widerrufsinformation die Bestimmungen in der Anlage dieses Vertrages."

3Der Darlehensvertrag enthält eine weitere Anlage mit der Überschrift "Anlage zum Darlehensvertrag" und der Nummer sowie dem Datum des Darlehensvertrags, die folgenden Inhalt hat:

4In der Folgezeit erbrachten die Kläger die vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom erklärten sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Danach zahlten sie in der Zeit vom bis zum auf das Darlehen unter Vorbehalt noch 25 Monatsraten je 1.000 €, mithin insgesamt 25.000 €.

5Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsinformation nicht wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen worden und im Übrigen inhaltlich fehlerhaft sei. Nachdem sie mit der Klage zunächst die Feststellung begehrt haben, dass sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe, haben sie in der Berufungsinstanz die Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 61.028,28 € nebst Nutzungsentschädigung und die Rückzahlung der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren nur noch im Hinblick auf die nach Widerruf gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen weiter.

Gründe

6Die Revision ist unbegründet.

I.

7Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

8Den Klägern stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu, weil sie den Darlehensvertrag vom 14./ nicht fristgerecht widerrufen hätten. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation sei inhaltlich nicht zu beanstanden und habe die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

9Die Widerrufsinformation sei wirksamer Bestandteil des schriftlichen Darlehensvertrags geworden. Insoweit gelte das sogenannte Ein-Urkunden-Modell. Nach § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB in der bis zum geltenden Fassung i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum geltenden Fassung müsse der schriftlich abzuschließende Darlehensvertrag die Angaben nach Art. 247 § 6 EGBGB enthalten. In Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB sei geregelt, dass im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein müssten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Durch die Bezugnahme in Ziffer 3 des Darlehensvertrags auf die Anlage "Zu Besondere Vereinbarungen" und dem dortigen Hinweis auf eine "Abweichend zu den Bestimmungen in Tz. 14" geltende Widerrufsinformation sowie der Rückverweisung in der "Anlage zum Darlehensvertrag" nebst Bezeichnung der Kontonummer und Benennung des Datums des Darlehensvertrags sei die in dieser Anlage enthaltene Widerrufsinformation Bestandteil des Darlehensvertrags geworden und die Einheitlichkeit der Urkunde gewahrt worden. Eine feste körperliche Verbindung der Anlagen mit der Darlehensvertragsurkunde sei nicht erforderlich. Insoweit könnten auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Widerrufsinformation die im Mietvertragsrecht geltenden Grundsätze für die Wahrung der Schriftform, d.h. die sogenannte Auflockerungsrechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, auf den Verbraucherdarlehensvertrag übertragen werden.

10Die Widerrufsinformation sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das in § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Aufrechnungsverbot sei zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Dies mache aber die Widerrufsinformation nicht undeutlich, weil ein Hinweis auf eine Aufrechnungsmöglichkeit nach §§ 355, 495 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB kein notwendiger Bestandteil der Widerrufsinformation sei.

II.

11Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Den Klägern steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht zu, weil der von ihnen erklärte Widerruf nicht fristgerecht erfolgt ist, so dass der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag fortbesteht und die Zins- und Tilgungsleistungen von ihnen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind.

121. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im Juni 2011 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem und dem geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem und dem geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem und dem geltenden Fassung (im Folgenden: aF) - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem und dem geltenden Fassung (im Folgenden: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.

13Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich - was der Senat selbst feststellen kann (, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 20 mwN) - um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem und dem geltenden Fassung. Das Darlehen war von der Sicherung durch Grundschulden abhängig gemacht worden. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) - betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins im Juni 2011 bei einer anfänglichen Zinsbindung über fünf bis zehn Jahren 4,15% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszinssatz von 3,79% p.a. wich von diesem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik um weniger als ein Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern das Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.

142. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.

15a) Entgegen der Auffassung der Revision müssen die Widerrufsinformation und die übrigen Darlehensbestimmungen nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es - was der Senat bislang offengelassen hat (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 28) - zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB und für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB aF, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.

16aa) Nach § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 EGBGB aF sind die Informationen zum Widerrufsrecht in den Vertrag aufzunehmen. Mit diesem Ein-Urkunden-Modell ist der Gesetzgeber zwar für den Bereich des Verbraucherkreditrechts von dem ansonsten aus § 355 Abs. 2 BGB aF folgenden Erfordernis einer gesonderten Belehrung abgerückt (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 29 f.). Für die Frage, ob die Informationen zum Widerrufsrecht zwingend in der Haupturkunde des Darlehensvertrags enthalten sein müssen oder eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf eine Anlage genügt, ergibt sich daraus aber nichts.

17Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde wird nämlich bereits durch das Gesetz selbst durchbrochen. So können nach § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung lässt die Nachholung fehlender oder unvollständiger Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB zu, ohne dass - von der Ausnahme des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB abgesehen - die Ausstellung einer "vollständigen" Vertragsurkunde erforderlich wäre. Vielmehr hat die Nachholung der Pflichtangaben lediglich zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und erst nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

18Dementsprechend hat der Senat es für die Erteilung der vertraglichen "Pflichtangaben" zu der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF im Ausgangspunkt ausreichen lassen, wenn die Information nicht in der Haupturkunde, sondern lediglich in den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 25 ff.).

19bb) Insoweit ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 Rn. 39; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 ff.; BRHP/Möller, BGB, 4. Aufl., § 492 Rn. 7; PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 5; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 492 Rn. 2; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 143; enger Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 3) im Ausgangspunkt auch zu Recht davon ausgegangen, dass die in § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzte Schriftform des § 126 BGB nach der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde erfordert, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (vgl. , BGHZ 136, 357, 360 ff., vom - XII ZR 55/97, BGHZ 142, 158, 160 ff. und vom - XII ZR 253/01, WM 2003, 801, 802, jeweils mwN).

20Anders als die Revision meint, ist diese Rechtsprechung nicht spezifisch zum Mietrecht ergangen. Vielmehr ist sie Ergebnis einer (originären) Auslegung des § 126 BGB, die lediglich in einem zweiten Schritt daraufhin überprüft worden ist, ob sie auch im Lichte des Zwecks des § 550 BGB (früher § 566 BGB), der die Schriftform für Mietverträge über Grundstücke vorschreibt, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, den Eigenarten des Mietrechts standhält.

21cc) Auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts erfordern keine Abweichung von den durch § 126 BGB vorgegebenen Rechtsgrundsätzen.

22(1) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (, WM 2013, 1314 Rn. 24 und vom - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 mwN). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Abzustellen ist insoweit auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Senatsurteil vom aaO Rn. 33 mwN).

23(2) Nach diesen Maßgaben brauchen die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht in der Haupturkunde enthalten zu sein, weil von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest und dabei auch hinreichend deutliche Bezugnahmen auf Anlagen zu dem Darlehensvertrag zur Kenntnis nimmt. Mit dem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (Senatsurteil vom - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 34). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn auf diese in der Haupturkunde nur Bezug genommen worden ist (siehe auch BT-Drucks. 17/1394, S. 15 und , NJW 2017, 45 - Home Credit Slovakia zur - vorliegend nicht einschlägigen - Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates [ABl. L 133 vom , S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom , S. 14, ABl. L 199 vom , S. 40 und ABl. L 234 vom , S. 46]). Allerdings muss die Bezugnahme hinreichend deutlich sein.

24b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

25aa) Die Kläger haben nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Darlehensvertragsurkunde zusammen mit der Anlage "Zu Besondere Vereinbarungen" und der weiteren Anlage mit der Widerrufsinformation am Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrags am erhalten.

26bb) Eine körperliche Verbindung dieser Vertragsunterlagen hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Deren Einheit ergibt sich aber hinreichend deutlich aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes. In beiden Anlagen sind die Kläger als Darlehensnehmer, die Kontonummer des Darlehensvertrags und das Vertragsdatum aufgeführt. In der Haupturkunde wird unter Ziffer 3 mit der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" auf die entsprechende Anlage verwiesen. In dieser Anlage, die von den Klägern gesondert unterzeichnet worden ist, wird auf die weitere Anlage mit der Widerrufsinformation verwiesen und insoweit deutlich hervorgehoben, dass diese an die Stelle der an sich in Ziffer 14 ("Tz. 14") des Darlehensvertrags enthaltenen - dort aber durchgestrichene - Widerrufsinformation tritt. Diese Anlage enthält - wie bereits ausgeführt - zusätzlich noch eine ausdrückliche Rückverweisung auf den Darlehensvertrag unter Benennung der Vertragsnummer, des Vertragsdatums und der Kläger als Darlehensnehmer.

27Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist zu erwarten, dass er den Text eines solchen Darlehensvertrags nebst den beiden Anlagen sorgfältig durchliest. Auch ohne einen zusätzlichen Hinweis in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der durchgestrichenen Ziffer 14 der Haupturkunde kann des Weiteren von ihm die Erkenntnis erwartet werden, dass an deren Stelle die in der zweiten Anlage zum Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation treten sollte und getreten ist. Die jeweiligen Bezugnahmen in der Haupturkunde auf die Anlage "Zu Besondere Vereinbarungen" und in dieser Anlage auf die weitere Anlage mit der Widerrufsinformation sind eindeutig und bergen hier entgegen der Ansicht der Revision nicht die Gefahr einer Unklarheit oder Intransparenz.

283. Schließlich hat die Beklagte die Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - auch inhaltlich zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.

29a) In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom (XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 12 ff. mwN), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die Widerrufsinformation genüge in ihrer äußeren Gestaltung den gesetzlichen Anforderungen und unterrichte den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage. Entgegen ihrer Auffassung ist auch die Überschrift in der Anlage "Abweichend zu o.g. Darlehensvertrag gilt folgende Widerrufsinformation" nicht irreführend, indem hierdurch vorgespiegelt werde, dass eine Widerrufsinformation in der Darlehensvertragsurkunde enthalten sei. Vielmehr macht die Formulierung - wie bereits ausgeführt - hinreichend deutlich, dass an die Stelle der in Ziffer 14 der Vertragsurkunde enthaltenen und durchgestrichenen Widerrufsinformation diejenige der Anlage treten soll.

30b) Anders als die Revision meint, lässt die in § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis, die nach der Rechtsprechung des Senats im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 12 ff.), die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation unberührt.

31Wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom (XI ZR 463/18, juris) und vom (XI ZR 511/18, juris) ausgeführt hat, wird nach der Rechtsprechung des Senats eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (Senatsbeschlüsse vom und aaO). Dies gilt für die Widerrufsinformation gleichermaßen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:170919UXIZR662.18.0

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 15 Nr. 6
NJW 2019 S. 10 Nr. 51
NJW 2020 S. 334 Nr. 5
WM 2019 S. 2307 Nr. 49
ZIP 2019 S. 2402 Nr. 50
ZIP 2019 S. 96 Nr. 49
YAAAH-36296