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FG München Urteil v. - 7 K 2025/16

Gesetze: KStG 1999 § 26 Abs. 2, KStG 1999 § 26 Abs. 3, KStG 1999 § 19 Abs. 1, AO § 42

Gewinnausschüttungen einer peruanischen Kapitalgesellschaft an eine inländische Organgesellschaft

Fiktive indirekte Steueranrechnung nach § 26 Abs. 2, 3 KStG 1999 im Organkreis

Berücksichtigung von Schuldzinsen der Organträgerin im Rahmen des § 19 Abs. 1 KStG

Leitsatz

1. Allein der Umstand, dass der Erwerb der Anteile an einer peruanischen Kapitalgesellschaft durch eine Organgesellschaft durch eine fremdfinanzierte Einlage der Organträgerin erfolgte, führt nicht dazu, dass im Rahmen der Ermittlung des anzurechnenden fiktiven Steuerbetrags auf Ebene der Organträgerin die von der Organgesellschaft bezogenen ausländischen Gewinnanteile um hierdurch bei der Organträgerin angefallene Darlehenszinsen zu vermindern sind.

2. Die Regelungen zur indirekten Steueranrechnung nach § 26 Abs. 2-5, 7 KStG 1999 bleiben unverändert für Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom , BGBl 2000 I S. 1433 sowie nach Maßgabe der Anwendungsvorschriften des StSenkG anwendbar (hier für die Streitjahre 1999 bis 2001).

3. Zur Frage eines Gestaltungsmissbrauchs bei Verschmelzung einer peruanischen Tochtergesellschaft, bei der die für die fiktive indirekte Steueranrechnung maßgebliche Haltefrist noch nicht abgelaufen war, auf eine andere peruanische Tochtergesellschaft, hinsichtlich derer die Haltefrist bereits erfüllt war (hier verneint).

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2020 S. 24 Nr. 1
RAAAH-35753

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FG München, Urteil v. 29.07.2019 - 7 K 2025/16

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