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NWB Nr. 38 vom Fach 21 Seite 903

Tafelgeschäfte

von Diplom-Kaufmann Klaus Kottke, München

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle wickeln die Bankkunden ihre Geschäfte mit dem Kreditinstitut bzw. der Bank über ein für sie dort eingerichtetes Konto oder Wertpapierdepot ab. Gelegentlich wird aber auch ein anderer Weg gewählt: Ein Bankbesucher läßt sich am Schalter die gewünschten Wertpapiere gegen Barzahlung aushändigen; Kundenkonto und -depot werden nicht installiert und bleiben, falls etwa doch vorhanden, ohne Bewegung. Entsprechend kann mit der späteren Zinsauszahlung oder - seltener (s. nachstehend II, 1) - Dividendenzahlung aus Aktien verfahren werden. Alle diese Geschäfte werden als Tafelgeschäfte oder Schaltergeschäfte bezeichnet. In Österreich spricht man auch von ”per Kasse” oder ”Kassageschäft”. Die englische Bezeichnung ”over the counter” ist am treffendsten.

Die Literatur zu dem Thema ist spärlich und fragmentarisch. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Kreditinstitute ist die Abwicklung des Tafelgeschäfts ausgespart. Am Schalter begegnet man dem sich für ein Tafelgeschäft interessierenden Besucher oft mit betonter Zurückhaltung, wenn nicht sogar mit Miß...

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