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NWB Nr. 17 vom Seite 1509 Fach 20 Seite 507

Patentrecht

von Richter am BPatG Dietrich Heyne, München

Zeitschriften: Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (Bl. f. PMZ)

I. Begriff und Dauer

Patent ist die einem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger vom Staat erteilte, ausschließliche, aber zeitlich begrenzte Befugnis, eine Erfindung zu benutzen. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre, beginnend mit dem Tag, der der Anmeldung folgt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG). Nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten kann ein ergänzender Schutz beantragt werden (§ 16a PatG). Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine von Jahr zu Jahr steigende Jahresgebühr zu entrichten (§ 17 PatG; z. B. für das dritte Jahr = 100 DM für das 20. Jahr 3 300 DM).

II. Abgrenzung

Das Patentrecht ist Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Unter der Bezeichnung ”Gewerblicher Rechtsschutz” werden diejenigen Gesetze zusammengefaßt, die dem Schutz der geistigen Leistung auf gewerblichem Gebiet dienen, nämlich das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht schützt technische Erfindungen; das Gebrauchsmuster ist alle...

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