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NWB Nr. 38 vom Fach 20 Seite 405

Überblick über das Geschmacksmusterrecht

von Regierungsdirektorin Friderun von Trentini, München

Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland einschl. Berlin (West).

Neueres Schrifttum (unter Berücksichtigung der am in Kraft getretenen Novelle): E i c h m a n n - v. F a l k e n s t e i n , Geschmacksmustergesetz, Kurzkommentar, 1988; G e r s t e n b e r g , Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., 1988.

I. Definition und Abgrenzung des Geschmacksmusters

Das Geschmacksmuster stellt ein Schutzrecht urheberrechtlicher Natur dar (vgl. die Bezeichnung des Gesetzes), das die gewerbliche Verwertung (Nachbildung) des Musters oder Modells zum Gegenstand hat. Unter Muster versteht man eine flächenhafte, unter Modell eine dreidimensionale (plastische) Gestaltung. Der Begriff ”Geschmacksmuster” hat sich zum Oberbegriff entwickelt. Er ist zu definieren als eine wiederholbare, flächenhafte oder plastische Formgestaltung, die als Vorbild für gewerbliche Erzeugnisse dient, neu und eigentümlich ist und den durch das Auge vermittelten ästhetischen Formen- und Farbensinn ansprechen soll (vgl. v. Gamm, § 1 Rz. 2). Es ist nicht mehr neu, wenn es vor dem Anmeldetag den inländischen Fachkreisen bekannt war oder bekannt sein konnte (sog. ”objektiver Neuheitsbegriff”); Ausnahme: § ...

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