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NWB Nr. 18 vom Fach 20 Seite 395

Das neue Gebrauchsmusterrecht

von Regierungsdirektorin Friderun von Trentini, München

Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland einschl. Berlin (West).

I. Abgrenzung

Das Gebrauchsmusterrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Für das Verhältnis von Patent und Gebrauchsmuster gilt folgendes: Patent und Gebrauchsmuster (Gbm) sind nur für technische Erfindungen vorgesehen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Zusätzliche Voraussetzung für den Schutz als Gbm ist, daß sich der Erfindungsgedanke in einer neuen Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung an einem Gebrauchsgegenstand, einer Arbeitsgerätschaft oder Teilen davon verkörpert (s. u. III). Patent- und Gebrauchsmusterschutz sind nebeneinander zulässig.

Vom Geschmacksmuster unterscheidet sich das Gbm dadurch, daß das Geschmacksmuster eine besondere Formgestaltung unter Schutz stellt, die das ästhetische Empfinden anspricht (Design), während das Gbm die technische Formgestaltung schützen soll. Die neue Form kann aber sowohl technisch wirken als auch geschmacklich, so daß ein Schutz sowohl als Gbm als auch als Geschmacksmuster möglich sein kann (Bühring, § 1 Rn. 54; RGZ 107 S. 100; Mitteilungen der Deutschen Patentanw...

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