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NWB Nr. 35 vom Seite 2723 Fach 19 Seite 3049

Grundfragen des Bürgschaftsrechts

von Prof. Dr. Werner Reitz, Bielefeld

I. Einführung

Mit einer Bürgschaft sichert der Bürge die Forderung eines Gläubigers gegen einen Dritten, den sog. Hauptschuldner. Fällt dieser aus, so soll der Bürge die Schuld bezahlen müssen. Dabei wird der Bürgschaftsvertrag grundsätzlich zwischen Gläubiger und Bürgen geschlossen; der Zustimmung des Schuldners bedarf es nicht.

Die ”Bürgschaft” gehört i. d. R. zu den risikoreichsten Rechtsgeschäften überhaupt. Es liegt auf der Hand, dass die Verpflichtung eines Bürgen nur dann verlangt bzw. angeboten wird, wenn der ”Hauptschuldner” in seiner Bonität nicht als besonders stark eingeschätzt wird. Der Bürge ist von vornherein der Gefahr ausgesetzt, als Ersatzschuldner für die Hauptschuld herangezogen zu werden. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen belegen indessen, dass diese Form der Mithaftung nach wie vor sehr populär zu sein scheint. Vielfach übernehmen mehr oder weniger vermögenslose Angehörige oder Lebenspartner die Bürgschaft für (hohe) Bankverbindlichkeiten (Darlehen), ohne die damit verbundenen Risiken zutreffend einschätzen zu können.

Der Schutz solcher ”Problembürgen” hat sich - ausgelöst durch das BVerfG - in den letzten Jahren allerdings deutlich verbessert, weil n...

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