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NWB Nr. 21 vom Seite 1623 Fach 19 Seite 3017

Mangelfälle im Unterhalt

von Richter am Amtsgericht Dr. Wolfram Viefhues, Gelsenkirchen

Der sog. Mangelfall steht nicht nur im Mittelpunkt des Interesses des juristischen Schrifttums, sondern betrifft auch eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren. Dies betont die hohe praktische Bedeutung dieser besonderen Berechnungsmethode des Unterhalts.

Bei jeder Unterhaltsberechnung muss geprüft werden, ob der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltsverbindlichkeiten gewährleistet ist. Der notwendige Selbstbehalt beträgt derzeit für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 840 € und 730 €, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist (vgl. dazu die Düsseldorfer Tabelle I A 5, NWB F. 19 S. 2793). Sind diese Beträge unterschritten, liegt ein so genannter Mangelfall vor. Eine Mangelfallberechnung ist also immer dann durchzuführen, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht, die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten vollständig zu decken.

Dabei werden zunächst nachrangige und gleichrangige Ansprüche unterschieden und die nachrangigen bei der Verteilung unberücksichtigt gelassen (§ 1609 BGB). Reicht nach dem Ausscheiden von nachrangigen Ansprüchen das Einkommen immer noch nicht zur Erfüllung aller verblei...

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