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NWB Nr. 19 vom Seite 1459 Fach 19 Seite 2901

Grundfragen des strafrechtlichen Ehrenschutzes

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Die Ehre eines Menschen oder einer Personengruppe kann auf vielfältige Weise verletzt werden. Die gravierendsten Verletzungsformen sind im StGB unter Strafe gestellt. Hierdurch wird der zivilrechtliche Ehrenschutz (vgl. speziell zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vahle, NWB F. 19 S. 2355 ff.) zumindest teilweise verstärkt. Allein die strafrechtliche Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Beleidigung oder Verleumdung hilft dem Verletzten indessen nicht weiter. Maßgeblich kommt es für ihn darauf an, den materiellen Strafanspruch auch durchzusetzen. Nun hat der Gesetzgeber Ehrverletzungen als minderschweres Unrecht eingestuft - erkennbar an den Strafrahmen - und daher etliche Hürden aufgerichtet, um die Inanspruchnahme der staatlichen Strafverfolgungsorgane (zugunsten einer friedlichen Einigung) zu erschweren.

II. Die Beleidigungsdelikte im Einzelnen

1. Die (einfache) Beleidigung

Die Vorschrift des § 185 StGB stellt die ”Beleidigung” unter Strafe. Der Begriff der Beleidigung ist im Gesetz nicht definiert. Es wird lediglich klargestellt, dass sie auch ”mittels einer Tätlichkeit” begangen werden kann. Üblicherweise wird die Beleidigung als Ku...

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