Online-Nachricht - Montag, 18.11.2019

Verfahrensrecht | Unwirksame Bekanntgabe an gemeinsame Ehegattenanschrift bei beantragter Einzelveranlagung (FG)

Haben Ehegatten durch die Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen konkludent erklärt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen, kann ein Bescheid nicht gemäß § 122 Abs. 7 S. 1 AO wirksam an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten bekannt gegeben werden (, Revision beim BFH anhängig, Az. ).

Sachverhalt: Der Kläger hatte ebenso wie seine Ehefrau für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung nach § 26c EStG beantragt. Das beklagte FA führte aber zunächst in einem an beide Ehegatten gerichteten Bescheid eine Zusammenveranlagung durch, in der nur die Einkünfte der Ehefrau berücksichtigt wurden, was zu einer Erstattung auf ihr Konto in Höhe von 1.500 € führte.

Nachdem das FA den Fehler bemerkt hatte, hob es den Zusammenveranlagungsbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit auf (§ 129 AO). Der Aufhebungsbescheid wurde erneut an beide Ehegatten gerichtet. Die nur von der Ehefrau des Klägers erhobene Klage gegen den Aufhebungsbescheid wurde vom BFH abgewiesen (Az. III R 22/08). Das FA stellte daraufhin den Erstattungsbetrag von 1.500 € gegenüber beiden Ehegatten fällig und erließ gegen beide einen Zinsbescheid über 700 €. Der Erstattungsbetrag und die Zinsen wurden vom Kläger in 2010 an das FA gezahlt.

Am , forderte der Kläger vom FA die Erstattung der von ihm bezahlten 2.200 €. Er sei aufgrund der an beide Ehegatten gerichteten Bescheide davon ausgegangen, als Gesamtschuldner zur Zahlung der gegenüber der Ehefrau festgesetzten Beträge verpflichtet gewesen zu sein. Das FA habe aber zu Unrecht beide Ehegatten zur Zahlung aufgefordert, obwohl allein seine Ehefrau die Leistung erhalten habe. Das FA lehnte die vom Kläger beantragte Erstattung ab.

Das FG Baden-Württemberg gab der Klage statt:

  • Die Zahlung der 1.500 € beruht auf der Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides, der dem Kläger aber nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Der Aufhebungsbescheid durfte nicht an beide Ehegatten unter ihrer gemeinsamen Anschrift gerichtet werden.

  • Die Ehegatten haben sich im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer jeweiligen Steuererklärungen für das Jahr 2000 nicht mit einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Ehegatten mit Wirkung für und gegen den jeweils anderen Ehegatten einverstanden erklärt (§ 122 Abs. 6 AO).

  • Auch eine Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 AO an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten war nicht zulässig. Der Kläger und seine Ehefrau hatten zwar eine gemeinsame Anschrift und haben nicht ausdrücklich eine Einzelbekanntgabe beantragt. Durch die Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen haben sie jedoch konkludent erklärt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen.

  • Bei einer ihrem Antrag entsprechenden Einzelveranlagung wäre eine Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 S. 1 AO von vornherein ausgeschlossen gewesen. Nicht anders verhält es sich, wenn das Finanzamt gegen den erklärten Willen der Eheleute eine Zusammenveranlagung durchführt.

  • Selbst wenn aufgrund der vom FA vorgenommenen Zusammenveranlagung § 122 Abs. 7 S. 1 AO anwendbar wäre und das Vorliegen eines konkludenten Antrags auf Einzelbekanntgabe durch die Beantragung einer getrennten Veranlagung verneinen würde, hätte der Kläger die 1.500 € rechtsgrundlos gezahlt, da im Zeitpunkt der Zahlung ihm gegenüber bereits Zahlungsverjährung nach § 228 AO eingetreten war (§ 37 Abs. 2 AO).

  • Die Zahlung der 700 € aufgrund des gegenüber beiden Ehegatten erlassenen Zinsbescheides ist ebenfalls rechtsgrundlos erfolgt. Auch der Zinsbescheid wurde den Ehegatten in einem gemeinsamen Bescheid bekanntgegeben.

  • Der Kläger wollte mit seinen Zahlungen auch nicht die Schuld seiner Ehefrau begleichen. Denn die Ehegatten haben auch in der Folgezeit durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass sie steuerlich unterschiedlich handeln und auch entsprechend behandelt werden wollen. Das FA durfte daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit seiner Überweisung auch die Schuld der Ehefrau tilgen wollte. Er hat gezahlt, weil er, wenn auch ohne rechtlichen Grund, vom FA dazu aufgefordert wurde.

  • Im Ergebnis hat der Kläger daher ein Erstattungsanspruch von 2.200 €.

Hinweis:

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH, Az. ).

Quelle: sowie FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2019; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-35174