Online-Nachricht - Montag, 18.11.2019

Einkommensteuer | Schriftstellerische Tätigkeit als Liebhaberei (FG)

Ein Steuerpflichtiger, der an einer Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters arbeitet und sonst nicht weiter schriftstellerisch tätig ist bzw. werden möchte, handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht und kann die Kosten seiner Recherchen nicht absetzen (; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Der Vater des Klägers war vor und nach dem Zweiten Weltkrieg u.a. als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig. Der Kläger arbeitete an seiner Biografie und machte den ihm ab dem Jahr 2011 für Recherchearbeiten entstandenen Aufwand (bis 2016 waren dies rund 20.500 €) als Verluste steuerlich geltend. Der Ermittlungsbeamte des Finanzamtes nahm Einblick in das vom Kläger gesammelte Material und gewann den Eindruck, der Kläger sei zwar von der Idee begeistert, ein Buch über seinen Vater bzw. über die Recherchen dazu zu schreiben, besitze jedoch weder ein schlüssiges Konzept noch eine Vorstellung zu eventuell zu erzielenden Honoraren. Das Finanzamt erkannte die erklärten Verluste nicht an.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Bei Schriftstellern ist zwar zu berücksichtigen, dass sich ähnlich wie bei Künstlern positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen.

  • Anlaufverluste sind jedoch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn eindeutig feststeht, dass der Steuerpflichtige von vornherein nicht willens oder in der Lage ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen.

  • Letzteres ist hier der Fall. Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger seit 1993 das Leben und berufliche Wirken seines Vaters erforscht. Die Recherchen werden allerdings offensichtlich nicht in ein wirtschaftlich verwertbares Buch münden.

  • In der Zeit von 1993 bis 2019 (= 25 Jahre) hat der Kläger lediglich einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters erstellt. Außerdem ist völlig unklar, wie er ein etwaiges Manuskript vermarkten will.

  • Inzwischen beabsichtigt er zwar eine – wohl dokumentarische – Verfilmung des Lebens seines Vaters und will dessen Nachlass wirtschaftlich verwerten. Es ist allerdings bereits fraglich, ob diese Tätigkeiten auch tatsächlich erfolgversprechend sind.

  • Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten auch schon in den Streitjahren beabsichtigt hat und ein Zusammenhang mit den streitigen Aufwendungen besteht.

  • Nach Würdigung aller Umstände kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor allem aus persönlichen Gründen und Neigungen bzw. aus eigenem Interesse am Leben seines Vaters recherchiert hat.

Hinweis:

Das FG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-35173