Online-Nachricht - Montag, 18.11.2019

Umsatzsteuer | Lieferung von Wärme aus Blockheizkraftwerk an nahestehende Person (FG)

Liefert ein von einer OHG betriebenes Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage (Gesellschafter: Vater und Sohn) die bei der Erzeugung von Strom mitproduzierte Wärme entgeltlich an eine landwirtschaftlich tätige GbR mit den Gesellschaftern Vater, Sohn und Mutter, sind wegen der überwiegend identischen Gesellschafterbeteiligungen die Wärmelieferungen mit der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen. Kann für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mangels eines Fernwärmeanschlusses oder marktüblicher Entgelte für Nahwärme nicht auf einen Einkaufspreis abgestellt werden, sind die Selbstkosten anzusetzen. Diese sind nach der energetischen Aufteilungsmethode auf die Güter Wärme und Strom aufzuteilen (, rechtskräftig).

Sachverhalt: Klägerin war eine OHG, an der in den Streitjahren 2010 bis 2012 Vater und Sohn je hälftig beteiligt waren. Daneben waren Vater und Sohn mit ihrer Ehefrau bzw. Mutter an einer GbR beteiligt, die Land- und Forstwirtschaft betrieb und ihre Umsätze nach § 24 UStG besteuerte.

Die Klägerin hatte auf ihrem Grundstück eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk errichtet. Der produzierte Strom wurde entgeltlich in das Stromnetz eingespeist. Die bei der Verbrennung entstehende (Ab-)Wärme verpuffte teilweise ungenutzt und wurde teilweise in der Biogasanlage als Prozessenergie benötigt und dorthin zurückgeführt. Die übrige, hier streitgegenständliche Wärme wurde in allen Streitjahren vollständig und ausschließlich in ein von der Klägerin errichtetes Nahwärmenetz eingespeist. An das Nahwärmenetz angeschlossen waren die beiden Wohnhäuser der Gesellschafter der Klägerin sowie der Schweine- und der Hühnerstall der GbR, die hierfür ein Entgelt bezahlte. Ein in der Nähe liegendes Fernwärmenetz bestand in den Streitjahren nicht.

Das FA erhöhte die erklärte Bemessungsgrundlage der Wärmelieferungen an die GbR, weil wegen der Nähebeziehung der Klägerin zur GbR die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen sei, wofür das FA aus Vereinfachungsgründen auf die bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreise abstellte. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Für die Wärmelieferungen der Klägerin an die GbR ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen. Denn die Gesellschafter der Klägerin sind mit den Gesellschaftern der GbR überwiegend identisch und die Ehefrau bzw. Mutter eine Angehörige der Gesellschafter der Klägerin.

  • Die Mindestbemessungsgrundlage ist nicht ausgeschlossen, weil die GbR ihrerseits Unternehmerin ist. Denn eine solche Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der belieferte Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die GbR ist jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen, da deren Umsätze nach Durchschnittssätzen besteuert worden sind

  • Die Mindestbemessungsgrundlage der Wärmelieferungen bemisst sich nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Dabei kommt nicht der primär heranzuziehende Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für diesen oder einen gleichartigen Gegenstand zum Zuge. Vielmehr ist, da ein derartiger Einkaufspreis vorliegend fehlt, auf die Selbstkosten der Klägerin abzustellen. Eine Deckelung der Mindestbemessungsgrundlage auf das marktübliche Entgelt greift nicht ein.

  • Die Mindestbemessungsgrundlage der Wärmelieferungen kann nicht nach einem (fiktiven) Einkaufspreis bemessen werden, weil es für die Klägerin einen solchen Einkaufspreis nicht gegeben hat. Der Klägerin ist es tatsächlich nicht möglich gewesen, an eine andere als die gelieferte Wärme zu gelangen. Die Klägerin hat neben dem Blockheizkraftwerk keine weitere Heizungsanlage besessen, mit der sie anderweitig Wärme hätte produzieren und an die GbR liefern können.

  • Der Klägerin ist es auch nicht möglich gewesen, Wärme anderweitig zu beschaffen. Insbesondere ist sie nicht an ein (Fern-)Wärmenetz angeschlossen gewesen, über welches sie hätte Wärme beziehen können.

  • Die auf die gelieferte Wärme entfallenden Selbstkosten sind vorliegend nach der sog. energetischen Methode aufzuteilen. Die sog. Marktwertmethode kommt im Streitfall nicht zur Anwendung, das es in den Streitjahren weder ein örtliches Fernwärmenetz und damit auch keine ortsüblichen (Fern-)Wärmepreise gegeben hat.

  • Mithin hätte einzig und allein die von der Klägerin produzierte Wärme einen Markt bilden und auf ihm angeboten und zu einem nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage bestimmten Marktpreis veräußert werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen.

  • Die Klägerin und die GbR haben nicht wie fremde Dritte in ihrer Eigenschaft als Marktteilnehmer einander gegenübergestanden. Letztlich ausschlaggebend für den Abschluss und die Durchführung des Wärmeliefervertrags ist offenkundig das Interesse der Klägerin gewesen, die Wärme abgeben zu können, um mit den Boni für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Boni) eine höhere Vergütung für den produzierten Strom zu erhalten (so ausdrücklich der erste Absatz der Präambel im Wärmeliefervertrag).

  • Hierfür hat sich in den Streitjahren kein Dritter, sondern lediglich die GbR gefunden. Scheidet mangels eines Marktpreises der produzierten Wärme die Marktwertmethode aus, müssen die Selbstkosten nach demjenigen Schlüssel auf Wärme und Strom aufgeteilt werden, der dem Verhältnis von produzierter Wärmemenge zu produzierter Strommenge bezogen auf die insgesamt produzierte Energiemenge entspricht (energetische Aufteilung).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-35166