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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1210/16 EFG 2020 S. 1 Nr. 1

Gesetze: AO § 122 Abs. 7 S. 1, AO § 37 Abs. 2, AO § 237, EStG § 26 Abs. 1, EStG § 26b, EStG § 26c

Keine gemeinsame Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an Ehegatten nach Abgabe getrennter Steuererklärungen mit Antrag auf besondere Veranlagung

Leitsatz

1. Durch die Abgabe zweier getrennter Einkommensteuererklärungen mit Antrag auf Durchführung besonderer Veranlagungen nach § 26c EStG erklären Eheleute konkludent, dass sie keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen. Denn bei einer ihrem Antrag entsprechenden Einzelveranlagung wäre eine Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO von vornherein ausgeschlossen gewesen. Nicht anders verhält es sich, wenn das Finanzamt gegen den erklärten Willen der Eheleute eine Zusammenveranlagung durchführt.

2. Ein den Eheleuten unter ihrer gemeinsamen Anschrift gemeinsam bekanntgegebener Bescheid über Aussetzungszinsen ist dem Ehemann gegenüber unwirksam, wenn nur die Vollziehung der Steuerschuld der Ehefrau aufgrund eines von dieser gestellten Antrags ausgesetzt war. Eine von dem Ehemann darauf geleistete Zahlung erfolgt ohne Rechtsgrund.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1 Nr. 1
FAAAH-35154

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.12.2018 - 11 K 1210/16

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