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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 1539/17 EFG 2019 S. 1848 Nr. 22

Gesetze: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1a

Besteuerungszeitpunkt für die Erbschaftssteuer bei zeitlich erst späterer Annahmeerklärung der Erbschaft im Ausland

Leitsatz

  1. Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht entsteht die Steuerschuld bei allen Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers, gleichgültig ob der Erblasser ein In-oder Ausländer war, im In- oder Ausland verstorben ist oder ob in- oder ausländisches Recht für die Erbfolge und die Regelungen des Nachlasses zur Anwendung kommen.

  2. Für die Entstehung der Steuerschuld ist nicht erforderlich, dass der Steuerschuldner bereits Verfügungsmacht über den Nachlass erlangt hat oder in der Lage ist sofort über den Gegenstand zu verfügen.

  3. Sofern nach ausländischem Recht (hier: Italien) die Annahme der Erbschaft konstitutiv wirkt, ist dies keine Bedingung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 213 Nr. 5
DB 2020 S. 15 Nr. 4
DStR 2020 S. 8 Nr. 9
DStRE 2020 S. 286 Nr. 5
EFG 2019 S. 1848 Nr. 22
ErbBstg 2020 S. 27 Nr. 2
ErbStB 2020 S. 42 Nr. 2
IStR 2020 S. 196 Nr. 5
IWB-Kurznachricht Nr. 24/2019 S. 963
NWB-EV 2020 S. 33 Nr. 1
PIStB 2020 S. 90 Nr. 4
UVR 2020 S. 46 Nr. 2
SAAAH-35141

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 22.08.2019 - 10 K 1539/17

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