Online-Nachricht - Montag, 18.11.2019

Einkommensteuer | Aufwandsentschädigungen eines Präsidiumsmitglieds des Städte- und Gemeindebundes NRW sind steuerpflichtig (FG)

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG greift nicht für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Steuerfrei gemäß § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind Aufwandsentschädigungen, wenn sie aus einer öffentlichen Kasse an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden.

Sachverhalt: Der Kläger ist Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglied des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Kommunen des Landes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, wobei die Mitgliedschaft freiwillig ist. Aufgabe und Zweck dieses Vereins ist u.a. der Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung der Mitglieder und die Beratung und Unterstützung dieser bei der Durchführung der gemeindlichen Aufgaben. Eine Körperschaftsteuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit liegt nicht vor.

Die für seine Tätigkeit im Streitjahr 2016 bezogenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt 5.120 € erklärte der Kläger als nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Einkünfte. Dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen seien als kommunalem Spitzenverband öffentlich-rechtlich Aufgaben zugewiesen und die Zahlungen stammten aus öffentlich-rechtlichen Kassen. Dies sah das FA anders und unterwarf die Zahlungen der Einkommensteuer.

Das FG Münster weist die Klage als unbegründet zurück:

  • Im Streitfall ist keine Befreiungsvorschrift für einschlägig.

  • § 3 Nr. 12 S. 2 EStG scheitert bereits daran, dass die Zahlungen nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Kasse geleistet worden sind, da es aufgrund der privatrechtlichen Organisation des Städte- und Gemeindebundes an einer Dienstaufsicht und an der Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand fehle.

  • Dabei ist unerheblich, dass das Beitragsaufkommen aus öffentlichen Kassen stammt. Darüber hinaus leistet der Städte- und Gemeindebund keine öffentlichen Dienste, da der Zusammenschluss auf freiwilliger Mitgliedschaft beruht und im Wesentlichen eine Interessenvertretung gegenüber Gesetzgebung und Politik zum Ziel hat.

  • Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG scheide wegen der fehlenden Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer aus. Daher könne nicht festgestellt werden, ob er tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolge.

Hinweis:

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.

Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Die Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: sowie Newsletter des FG-Münster vom ; (ImA)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-35138