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NWB Nr. 39 vom Seite 3257 Fach 19 Seite 2765

Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen im Straf- und Bußgeldverfahren

von Dr. Martin Birmanns, Würselen

Nach dem StrEG, der StPO und dem OWiG erhält jeder, der als Beschuldigter oder Betroffener durch ein Straf- oder Bußgeldverfahren einen Schaden erlitten hat, Ersatz aus der Staatskasse, wenn das durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Verwaltungsbehörde eingeleitete Verfahren nicht zur rechtskräftigen Verurteilung führt oder wenn die Strafe/Buße im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt oder gemildert wird. Auf den Nachweis der Unschuld kommt es nicht an. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich um einen besonderen Aufopferungsanspruch (BGHZ 103 S. 113), der selbständig neben anderen Ansprüchen des Geschädigten geltend gemacht werden kann. Der Entschädigungsanspruch ist neben diesen anderen Ansprüchen nicht subsidiär (BGH, NJW 1989 S. 2128). Der Geschädigte kann folglich neben den Ansprüchen aus dem StrEG auch Ansprüche wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten geltend machen. (Beispiel: Der Arbeitgeber hat den Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, nachdem der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft genommen wurde. Dem Arbeitnehmer steht im Falle des Freispruchs ein Entschädigungsanspruch gegen de...

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