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Der Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren
I. Einleitung
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt entweder einen Antrag des Gemeinschuldners oder den eines Gläubigers voraus. 75 % aller Antragsverfahren sind bis zur Einführung der Insolvenzordnung mangels Masse gar nicht erst zur Eröffnung des eigentlichen Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gelangt. Die Reform zum Insolvenzrecht hat u. a. die Erwartungshaltung gehabt, dass ab unter Anwendung der InsO mit einem Rückgang der mangels Masse abzulehnenden Anträge zu rechnen sei.
Da aus Sicht des Gerichts Unsicherheit besteht, ob tatsächlich ausreichende Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken, hat das Gericht die Möglichkeit, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen, verbunden mit dem Prüfungsauftrag, gutachterlich zu ermitteln, ob die Insolvenzvoraussetzungen gegeben sind und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Die Vorschrift lautet: ”Das Gericht kann ihn (den vorläufigen Insolvenzverwalter) zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.”
Dieser gesetzliche ...