Online-Nachricht - Donnerstag, 14.11.2019

Einkommensteuer | Einkünfte § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b EStG (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des zur Besteuerung eines ins Ausland entsandten und mit öffentlichen Mitteln finanzierten Entwicklungshelfers (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.8.2018) Stellung genommen ( :003).

Danach sind die Grundsätze des Urteils

  • bezogen auf die Anwendung der Entwicklungshilfeklausel der DBA (Rz. 18 bis 21 dieses Schreibens) in allen offenen Fällen,

  • für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen, sowie

  • im Übrigen ab dem VZ 2020 anzuwenden.

Davon abweichend ist eine Aufteilung des Arbeitslohns nach Randziffer 12 des Schreibens in allen offenen Fällen vorzunehmen, soweit sich dadurch eine Verminderung der nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b EStG steuerpflichtigen Einkünfte ergibt

Im Weiteren geht das BMF detailliert auf die Anwendung

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-34972