Einkommensteuer | Einkünfte § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b EStG (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des zur Besteuerung eines ins Ausland entsandten und mit öffentlichen Mitteln finanzierten Entwicklungshelfers (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.8.2018) Stellung genommen ( :003).
Danach sind die Grundsätze des Urteils
bezogen auf die Anwendung der Entwicklungshilfeklausel der DBA (Rz. 18 bis 21 dieses Schreibens) in allen offenen Fällen,
für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen, sowie
im Übrigen ab dem VZ 2020 anzuwenden.
Davon abweichend ist eine Aufteilung des Arbeitslohns nach Randziffer 12 des Schreibens in allen offenen Fällen vorzunehmen, soweit sich dadurch eine Verminderung der nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b EStG steuerpflichtigen Einkünfte ergibt
Im Weiteren geht das BMF detailliert auf die Anwendung
der Entwicklungshilfeklausel in DBA sowie
des Auslandstätigkeitserlasses ein.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB IAAAH-34972