Online-Nachricht - Mittwoch, 13.11.2019

Umsatzsteuer | Vorsteueranspruch des Insolvenzverwalters für eine vom Gläubigerausschuss beauftragte Kassenprüfung (FG)

Der Insolvenzverwalter ist der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung und damit vorsteuerabzugsberechtigt (; Revision anhängig unter BFH Az. V R 18/19).

Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer AG. Der nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eingerichtete Gläubigerausschuss beauftragte einen externen Kassenprüfer. Der Insolvenzverwalter machte einen Vorsteuerabzug aus der von dem Kassenprüfer ausgestellten Rechnung geltend.

Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Der Kassenprüfer habe seine Leistung nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbracht. Die einzelnen Ausschussmitglieder müssten die Kosten der Kassenprüfung selbst entrichten und könnten ihre Aufwendungen als Auslagen aus der Insolvenzmasse ersetzt bekommen. Ein Vorsteueranspruch stehe daher allenfalls den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu.

Das FG Düsseldorf gibt der Klage statt und führt dazu aus:

  • Dem Kläger steht der geltend gemachte Vorsteueranspruch zu.

  • Weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder sind umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers.

  • An dem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch sind nur der Kassenprüfer und die Insolvenzmasse beteiligt. Die Rolle des Gläubigerausschusses beschränke sich darauf, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten sind Masseverbindlichkeiten.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der BFH die Revision zugelassen; diese ist unter dem Az. V R 18/19 anhängig.

Quelle: sowie Newsletter November 2019 des FG Düsseldorf; (ImA)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-34920