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BGH 20.08.2019 X ZB 13/18, NWB 47/2019 S. 3399

Prozess | Fristverlängerung zur Berufungsbegründung

Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde „vorsorglich“ gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.

Anmerkung:

An die Darlegung eines erheblichen Grundes sind bei einem ersten Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen. Grds. reicht der Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Grundes – etwa Arbeitsüberlastung – aus, ohne dass es einer weiteren Substanziierung bedarf. Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist unter solchen Umständen auch nicht etwa ohne Weiteres als Grund des Antrags zu vermuten.

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