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NWB Nr. 11 vom Seite 1003 Fach 19 Seite 2557

Das Recht der elterlichen Sorge

von Richter am Amtsgericht Werner Poreda, Herne

Nach § 1626 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Dieses Sorgerecht steht für die Summe aller Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern; es ist ein pflichtgebundenes Recht, das den Eltern nicht um ihrer selbst, sondern im Rahmen der Elternverantwortung um der Kinder willen zusteht.

Die elterliche Sorge umfaßt nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Abgrenzung dieser Funktionen ist insoweit wichtig, als unter Umständen eine Trennung erfolgen kann und die Teilbereiche von verschiedenen Personen oder Institutionen wahrgenommen werden können (vgl. unten Ziff. V).

Nachdem bereits mit Wirkung vom der frühere Begriff der elterlichen Gewalt durch die so verstandene elterliche Sorge ersetzt worden war, ist durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997 (BGBl 1997 I S. 2942) zum eine tiefreichende Neuregelung erfolgt, deren Schwerpunkte bei der weitgehenden Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder sowie bei der Neugestaltung des Sorgerechts nach Trennung der Eltern liegen.

I. Inhaber des Sorge...

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