EuGH - C-670/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: AEUV Art 267, KN Pos 8302 UPos 4190, KN Pos 7306 UPos 3077, KN Pos 8302 UPos 4200, EGV 1256/2008
Rechtsfrage
1. Ist Unterposition 8302 4190 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass sie auch Waren aus Metall erfasst, die als Gardinenstangen eines Baukastensystems in unterschiedlichen Längen eingeführt werden, über die gesamte Länge einen gleich bleibenden, kreisförmigen Querschnitt von 16 bzw. 20 mm aufweisen, hohl und längsnahtgeschweißt sind, deren Oberflächen entweder lackiert oder galvanisiert wurden, die einzeln in einer Folie verpackt sowie mit einem Label versehen, aus dem die Bestimmung zur Verwendung als Gardinenstange ersichtlich ist, und deren Enden jeweils mit einem Kunststoffstopfen verschlossen sind, die dazu dienen, die Stangen beim Transport und der Präsentation vor Beschädigungen zu schützen, die aber auch anstelle eines sonst separat zu erwerbenden Deko-Endstückes verwendet werden können?
2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist die erste Frage anders zu beantworten, wenn die Stangen zusammen mit weiteren Teilen eingeführt werden, aus denen der Verwendungszweck als Gardinenstange ersichtlich ist, auch wenn die Teile nicht zusammen als Set verpackt sind und auch nicht in passender Stückzahl eingeführt werden?
Einfuhr; Einreihung; Set; Tarifierung; Zoll
Fundstelle(n):
DAAAH-34605