BGH Beschluss v. - StB 20/19

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Weisungen im Rahmen einer Führungsaufsicht

Gesetze: § 304 Abs 4 S 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 StPO, § 68b Abs 1 StGB, § 68c StGB

Instanzenzug: Az: 6 - 2 StE 1/14

Gründe

I.

1Der Verurteilte wurde am vom Oberlandesgericht wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C, einer terroristischen Vereinigung im Ausland, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wurde er aus der Haft entlassen. Mit dem - teilweise - angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe für die gemäß § 68c Abs. 1 StGB gesetzlich bestimmte Dauer Führungsaufsicht eingetreten ist, dem Verurteilten einen Bewährungshelfer beigeordnet und ihm - unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gemäß § 145a StGB - nach § 68b Abs. 1 StGB Weisungen erteilt. Gegen diese richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.

II.

2Das Rechtsmittel ist unzulässig.

3Gemäß § 304 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen zur Führungsaufsicht unterfallen diesem Katalog nicht (vgl. , BGHSt 30, 250). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - nicht die Grundentscheidung über die Führungsaufsicht angefochten wird, sondern lediglich in diesem Rahmen erteilte Weisungen (vgl. dazu auch , BGHSt 30, 32 zur Nichtanfechtbarkeit von Auflagen, die das Tatgericht bei Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung getroffen hatte). Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa , juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom - StB 3/16, juris Rn. 7; vom - StB 2/18, juris Rn. 7) ist angesichts dessen kein Raum, zumal vor einer etwaigen Ahndung von Verstößen gegen die Weisungen nach § 145a StGB diese vom dann zuständigen Tatgericht vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind (vgl. , BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3).

Schäfer              Gericke              Erbguth

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:130819BSTB20.19.0

Fundstelle(n):
JAAAH-34548