Online-Nachricht - Donnerstag, 07.11.2019

Einkommensteuer | Zahlungen eines Jugendwerks für Betreuung von Jugendlichen (FG)

Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen sind nicht steuerfrei (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 13/19).

Hintergrund: Steuerfrei sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Honorar- und Sachkostenzahlungen, die eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin für die Betreuung von Jugendlichen von einem Jugendwerk erhält, unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen oder ob es sich um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit handelt.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Bei den Einnahmen der Klägerin handelt es sich um steuerpflichtige Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung einer intensiven Betreuung bedürftiger Jugendlicher.

  • Die Tätigkeit ist auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen sowie Art und Höhe der Vergütung sprechen für einen Grad an institutionalisierter Professionalität, der über eine Aufnahme familienfremder Jugendlicher in den eigenen Haushalt weit hinausgeht.

  • Es handelt sich um eine erwerbsmäßig betriebene Betreuung von Jugendlichen auf Grundlage der §§ 34 und 35 SGB VIII.

  • Die Klägerin hat die Jugendlichen nicht im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII als Pflegekinder in ihren eigenen Haushalt aufgenommen.

  • Darüber hinaus übersteigt ihr Honorar die Löhne für im Angestelltenverhältnis beschäftigte Erzieher um ein Vielfaches.

  • Ihr hoher Kostenaufwand wird bei den Betriebsausgaben berücksichtigt. Ihr Gewinn ist jedenfalls höher als das Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer.

Hinweis:

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. VIII R 13/19 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-34489