BFH Beschluss v. - IX S 18/19

Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung

Leitsatz

NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde.

Gesetze: FGO § 133a; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. , Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. , juris).

3 2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) aus seiner Beschwerdebegründung ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen.

4 Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers zur Frage des Vorliegens eines Neubaus und eines dazu fehlenden Hinweises seitens des Finanzgerichts. Diese Punkte sind in der Entscheidung des erkennenden Senats gewürdigt worden. Insbesondere ist dargelegt worden, dass die dieser Streitfrage zugrunde liegenden Tatsachen in das Verfahren eingeführt und damit allen Prozessbeteiligten bekannt waren. Das Vorliegen eines richterlichen Hinweises ist in die Entscheidung einbezogen worden. Auch mit dem Umfang der vorliegenden Verwaltungsakten und der Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat sich der erkennende Senat ausweislich der Entscheidungsbegründung befasst und dieses Vorbringen in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gewürdigt.

5 Mit seinem weiteren Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des erkennenden Senats. Damit wird eine Gehörsverletzung nicht dargelegt.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.280819.IXS18.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 25 Nr. 1
JAAAH-34428