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Grundfragen des Bürgschaftsrechts
I. Einführung
Die ”Bürgschaft” - also die Verpflichtung, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen - gehört regelmäßig zu den risikoreichsten Rechtsgeschäften überhaupt. Denn es liegt auf der Hand, daß die Gewinnung eines Bürgen nur dann verlangt oder angeboten wird, wenn der Hauptschuldner in seiner Bonität nicht als besonders stark eingeschätzt wird.
Der Bürge ist von vornherein der Gefahr ausgesetzt, als Ersatzschuldner für die Hauptschuld herangezogen zu werden. Dennoch zeigen zahlreiche Entscheidungen aus den letzten Jahren, daß die Bürgschaft nach wie vor ”populär” zu sein scheint (s. den Bericht von Pape, NJW 1996 S. 887 ff.). Vielfach übernehmen vermögenslose Angehörige die Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten; der umgekehrte Fall (s. die ”Bürgschaftsübernahme” durch den Vorstandssprecher der Deutschen Bank in Medieninterviews im Rahmen eines spektakulären Konkurses: LG Frankfurt, NJW 1995 S. 2641) dürfte die krasse Ausnahme sein. Der Schutz derartiger Problembürgen hat sich - ausgelöst durch das BVerfG - in den letzten Jahren indessen deutlich verstärkt, weil nunmehr auch die Instanzgerichte eine Inhaltskontrolle vornehmen und die Leitlinien der geänderten B...