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NWB Nr. 25 vom Seite 2099 Fach 19 Seite 2199

Die Annahme als Kind

von Richter am Amtsgericht Werner Poreda, Herne

I. Grundsätzliches

Die Annahme als Kind (Adoption, früher Annahme an Kindes Statt) ist die Begründung eines künstlichen, nicht auf leiblicher Abstammung beruhenden Eltern-Kind-Verhältnisses. Es handelt sich um ein Mittel der Fürsorge insbesondere für minderjährige elternlose oder im Stich gelassene Kinder. Das Wohl dieser Kinder soll dadurch gefördert werden, daß ihnen ein Aufwachsen in einem Familienverband ermöglicht wird. Dadurch können sie eine familiäre Erziehung und Zugehörigkeit erfahren. Wegen der zum Teil unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ist zu differenzieren zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741 ff. BGB) und Volljähriger (§§ 1767 ff. BGB).

II. Die Adoption Minderjähriger

1. Formelle Voraussetzungen

a) Annahmeberechtigung
aa) Ehegatten gemeinschaftlich

Nach § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar der gesetzliche Regelfall. Dadurch wird dem Gesichtspunkt der Vollfamilie Rechnung getragen. Die gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, ist nicht möglich. Dies gilt sogar dann, wenn die leiblichen Eltern des Kindes in einer sog. nichtehelichen Lebensg...

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Die Annahme als Kind

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