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NWB Nr. 22 vom Seite 1899 Fach 19 Seite 2113

Die Bemessung von Geldstrafen

von Universitätsprofessor Dr. Ulrich Berz, Bochum

Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt drei verschiedene Arten von ”Strafen”, mit denen die Rechtsordnung auf die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung von Straftatbeständen durch Erwachsene und Heranwachsende (18- bis 21jährige), soweit diese nicht gemäß § 105 JGG unter die besonderen Rechtsfolgen für Jugendliche fallen, reagieren kann: die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und das Fahrverbot nach § 44 StGB. Dabei bilden die beiden ersten die sog. Hauptstrafen, während das Fahrverbot als Nebenstrafe bezeichnet wird, weil es niemals allein, sondern immer nur zusammen mit (wenigstens) einer Hauptstrafe verhängt werden kann. Unter diesen Rechtsfolgen hat die Geldstrafe die praktisch bei weitem größte Bedeutung erlangt. Ihr Anteil an den verhängten Hauptstrafen beträgt heute über 80 % (s. Kaiser, Kriminologie, 9. Aufl., S. 600).

I. Grundlagen

Nach skandinavischen Vorbildern wird seit 1975 die Geldstrafe in der Bundesrepublik ”in Tagessätzen verhängt” (§ 40 Abs. 1 Satz 1 StGB). Bevor jedoch das Tagessatzsystem zur Anwendung gelangen kann, muß das Gericht die Frage beantwortet haben, ob es überhaupt eine Geldstrafe oder nicht vielmehr eine - u. U. zur Bewährung ausgesetzte (§§ 56 ff. StGB) - Freiheitsstrafe verhängen...

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