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FG Bremen Urteil v. - 1 K 20/19 (3)

Gesetze: AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2, AO § 164 Abs. 1, AO § 164 Abs. 2 S. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 355 Abs. 1 S. 1, AO § 356 Abs. 1, AO § 356 Abs. 2 S. 1, AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 19 Abs. 4

Änderungsmöglichkeiten für Schätzungsbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung nach Ablauf der Einspruchsfrist: § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und § 164 Abs. 2 Satz 1 AO nicht anwendbar

Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung

keine Wiedereinsetzung bei bewusst unterlassenem Einspruch

Leitsatz

1. Sind nach Nichtabgabe von Steuererklärungen Schätzungsbescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangen und hat der Steuerpflichtige nicht innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt, so können die Schätzungsbescheide nicht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder § 164 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden. Das gilt auch dann, wenn eine Beifügung des Vorbehalts der Nachprüfung sachgerecht gewesen sein sollte oder wenn der Steuerpflichtige eine Festsetzung unter Vorbehalt erwartet hatte (vgl. ).

2. Das Finanzamt ist bei Erlass eines Schätzungsbescheids ohne Vorbehalt der Nachprüfung nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten verpflichtet, in der Rechtsbehelfsbelehrung gesondert auf die unterlassene Beifügung des Vorbehalts der Nachprüfung sowie die dadurch bedingte Nichtanwendbarkeit der Änderungsvorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO hinzuweisen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht wegen eines in den Erläuterungen zur Festsetzung der Schätzungsbescheide enthaltenen Hinweises auf die fortbestehenden Steuererklärungspflichten des Steuerpflichtigen unrichtig.

3. Hat der Steuerpflichtige deshalb bewusst keinen Einspruch eingelegt, weil er unzutreffend von einer Änderbarkeit der Schätzungsbescheide nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO ausging und weil er in den Erläuterungen zu den Bescheiden unter Hinweis auf die fortbestehende Steuererklärungspflicht aufgefordert wurde, seine Steuererklärungen nachzureichen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 14
DStRE 2020 S. 563 Nr. 9
BAAAH-34166

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FG Bremen, Urteil v. 19.09.2019 - 1 K 20/19 (3)

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