Bindung des HZA an die Beurteilung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einfuhrlizenz durch die BLE
Rechtsmissbrauch bei Übertragungen von Rechten aus Einfuhrlizenzen
Vertrauensschutz
aktiver Irrtum der Zollbehörden
langjährige Praxis
Leitsatz
1. Der Bescheid über die Erteilung einer Einfuhrlizenz durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist
ein anderer Verwaltungsakt, der aufgrund gesetzlicher Regelung für das HZA im HInblick auf die Frage bindend ist, ob die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Lizenz für die Einfuhr von (hier) Champignonkonserven vorgelegen haben. Über deren Widerruf bzw. Rücknahme
ist durch die BLE nach § 48 VwVfG zu entscheiden.
2. Einfuhrgeschäfte können als Rechtsmissbrauch gewertet werden, wenn sie künstlich mit dem wesentlichen Ziel herbeigeführt
werden, in den Genuss des Vorzugstarifs (hier: ermäßigter Kontingentszollsatz) zu gelangen. Die Frage des Rechtsmissbrauchs
ist von dem jeweils zuständigen HZA auch im Rahmen der Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 1 ZK zu prüfen.
3. Geschäfte, die darauf abzielen, einem Einführer über die eigene ihm zustehende Lizenzmenge hinaus zusätzliche zollbegünstigte
Champignonkonserven zu verschaffen, sind rechtsmissbräuchlich.
4. Das in der EuGH-Rechtsprechung angesprochene Geschäftsrisiko bei der Beurteilung eines Rechtsmissbrauchs reduziert sich
im Wesentlichen auf das Absatz- und Beschaffungsrisiko. Vertragliche oder gesetzliche Haftungsrisiken spielen nur eine untergeordnete
Rolle, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, wer bei den streitgegenständlichen Einfuhren das lebensmittelrechtliche
Risiko für die Inanspruchnahmen nach dem Produkthaftungsgesetz zu tragen hatte.
5. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde kann sich auch daraus ergeben, dass das BMF aufgrund eines Einzelfalls eine bestimmte
Art von Geschäften (hier: Verkauf und Rückkauf von Lizenzen zum selben Preis) durch einen Erlass an alle nachgeordneten Behörden
abschließend behandelt und sich daraus eine langjährige Praxis der Zollverwaltung ergibt, auf die sich der Zollschuldner verlassen
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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