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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 2302/15 K EFG 2019 S. 1652 Nr. 20

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 4 Satz 1; UmwStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1; UmwStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 5; UmwStG 2002 § 20 Abs. 4 Satz 1

Ablaufhemmung nach  § 171 Abs. 4 AO: Beginn der Außenprüfung – Buchwertansatz für die Einbringung von Mitunternehmeranteilen – Vorzugsgewinnausschüttung als anderes Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG 2002

Leitsatz

  1. Das Aktenstudium an Amtsstelle kann den die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auslösenden Beginn einer Außenprüfung nur dann darstellen, wenn dessen Gegenstand nachweislich die konkreten Verhältnisse des zu prüfenden Betriebes sind (vgl. , BStBl II 2003, 739).

  2. Höhere Ausschüttungsansprüche in Gestalt eines zeitlich begrenzten Gewinnvorzugs, die mit den für die Einbringung von Mitunternehmeranteilen gewährten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verbunden sind, stellen keine neben den Geschäftsanteilen gewährten anderen Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG 2002 dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2198 Nr. 38
DStR 2019 S. 9 Nr. 50
DStRE 2020 S. 15 Nr. 1
EFG 2019 S. 1652 Nr. 20
GmbH-StB 2020 S. 23 Nr. 1
KÖSDI 2019 S. 21509 Nr. 12
StB 2019 S. 291 Nr. 10
StB 2019 S. 327 Nr. 11
NAAAH-34162

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 07.05.2019 - 6 K 2302/15 K

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