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NWB Nr. 34 vom Seite 2853 Fach 19 Seite 2059

Das Recht der elterlichen Sorge

von Richter am Amtsgericht Werner Poreda, Herne

Bis zur Volljährigkeit (§ 2 BGB: Vollendung des 18. Lebensjahres) stehen eheliche Kinder unter der Sorge ihrer Eltern (§ 1626 BGB). Mit dem Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge v. (BGBl I 1061) wurde der frühere Begriff der ”elterlichen Gewalt” mit Wirkung ab dem durch den Begriff der ”elterlichen Sorge” ersetzt. Damit sollte die Gewaltunterworfenheit des Kindes zurückgedrängt und die Pflichtgebundenheit des Elternrechts herausgestellt und betont werden. Folglich bezeichnet das Sorgerecht in diesem Sinne kein Herrschaftsrecht, sondern steht für die Summe aller Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern; es ist ein pflichtgebundenes Recht, das den Eltern nicht um ihrer selbst, sondern im Rahmen der Elternverantwortung um der Kinder willen zusteht.

Die elterliche Sorge ist durch Art. 6 GG geschützt. Sie kann grundsätzlich nicht übertragen oder gar vererbt werden (für den Fall der Ehescheidung der Eltern vergleiche unten Ziff. V). Eltern können auf die elterliche Sorge nicht verzichten. Aus Gründen des Kindeswohls kann allerdings die Ausübung der elterlichen Sorge entzogen und auf andere Personen oder Institutionen übertragen werden (vergleiche unten Ziff. ...

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