BAG Urteil v. - 3 AZR 454/17

Instanzenzug: ArbG Essen Az: 2 Ca 1916/16 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 12 Sa 33/17 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und seiner Ehefrau ein kostenloses Ticket zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung zu stellen sowie über Erstattungsansprüche.

2Der im Oktober 1953 geborene Kläger wurde zum bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Essener Verkehrs-Aktiengesellschaft (im Folgenden EVAG), als Straßenbahnfahrer eingestellt. Laut Handelsregistereintragung übernahm die EVAG im Wege der am wirksam gewordenen Umwandlung durch Ausgliederung den Betriebsteil „ÖPNV Mülheim“ der Mülheimer VerkehrsGesellschaft (im Folgenden MVG) und wurde sodann in die Beklagte umgewandelt. Diese betreibt, wie zuvor die EVAG bzw. die MVG, für die Städte Essen und Mülheim an der Ruhr den öffentlichen Personennahverkehr (im Folgenden ÖPNV) und ist Teil des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (im Folgenden VRR).

3Der Arbeitsvertrag des Klägers vom enthält ua. folgende Regelung:

4Die EVAG stellte ihren Beschäftigten und in der Vergangenheit auch deren Ehepartnern auf Antrag unentgeltliche Fahrausweise zur Nutzung der Verkehrsmittel im ÖPNV zur Verfügung. Im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers warb sie auf Fahrzeugen mit der Aufschrift: „Als Mitarbeiter der EVAG haben Sie und Ihre Frauen immer freie Fahrt.“

5Die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Fahrausweisen waren ursprünglich in sog. „Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrlings- und Schülerkarten“ vom (im Folgenden Bestimmungen 1958) wie folgt geregelt:

6Der Betrag von 150,00 DM wurde später auf 200,00 DM geändert.

7Durch „Verfügung“ vom wurden die Bestimmungen 1958 für die Zeit ab Januar 1985 wie folgt geändert:

8In einer weiteren „Verfügung“ vom heißt es zur „Gewährung von Freifahrt-Ausweisen“:

9Unter dem schlossen die EVAG und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 1991) über die Gewährung eines Tickets 2000, „Firmenservice“. Diese enthält folgende Regelungen:

10Ungeachtet dieser Vereinbarungen gab die EVAG an ihre Mitarbeiter weiterhin höherwertige Tickets nach deren Wahl ohne Zuzahlung aus. Auch die Ehepartner der Arbeitnehmer konnten auf Antrag weiterhin kostenfrei Familienfahrkarten beziehen. Spätestens seit Mitte der 2000er-Jahre erhielten auch die Betriebsrentner für sich und ihre Ehegatten Tickets ihrer Wahl, ohne dass eine Zuzahlung verlangt wurde. Soweit erforderlich, erfolgte eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei den zur Wahl gestellten Tickets handelte es sich zuletzt um sog. Tickets 1000. Ein solches Ticket war personenbezogen, galt für beliebig viele Fahrten in seinem Geltungsbereich und konnte durch ein sog. Zusatzticket hinsichtlich des Geltungsbereichs erweitert werden, wenn es nicht ohnehin bereits für die höchste Preisstufe galt. Derartige Tickets bietet die Beklagte nach wie vor ihren Kunden im Abonnement an. Die Abonnementpreise im Jahr 2017 beliefen sich in den Preisstufen A 1, A 2, A 3 auf 65,32 Euro, in der Preisstufe B auf 94,43 Euro, in der Preisstufe C auf 125,11 Euro und in der Preisstufe D auf 159,40 Euro monatlich. Die Preisstufe A 3 ermöglicht die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der im VRR zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen in einem größeren Stadtgebiet, ua. im Stadtgebiet Essen. Die Preisstufe D beinhaltet die Fahrt im gesamten Geltungsbereich des VRR. Nicht den eigenen Mitarbeitern und Betriebsrentnern bzw. ihren Ehepartnern zur Verfügung gestellt wurden die ebenfalls im VRR angebotenen sog. Firmentickets, welche anderen Unternehmen für deren Arbeitnehmer zu vergünstigten Konditionen ab einer bestimmten Abnahmemenge angeboten werden.

11Die Beklagte wendet seit Herbst 2005 den zum in Kraft getretenen Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom an. Dieser regelt ua. Folgendes:

12Die Parteien schlossen am einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Dieser sieht in § 3 eine Arbeitsphase vom bis zum und eine Freistellungsphase vom bis zum vor. Im Übrigen lautet er auszugsweise:

13Der Kläger bezieht seit dem von der Beklagten eine Betriebsrente nach Maßgabe des Tarifvertrags vom über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der Essener Verkehrs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ATV EVAG).

14Am schlossen die EVAG und ihr Betriebsrat die zum in Kraft getretene „Betriebsvereinbarung FirmenTicket“ (im Folgenden BV 2015). Dort heißt es:

15Ab stellte die EVAG ihren Beschäftigten nur noch Tickets 1000 der Preisstufe A kostenlos zur Verfügung. Betriebsrentnern gewährte sie entsprechende Fahrscheine nur bei monatlicher Zuzahlung iHv. 12,00 Euro. An die Ehegatten der Beschäftigten und der Betriebsrentner gab sie keine unentgeltlichen Fahrausweise mehr aus. Mit Schreiben vom unterbreitete sie ihren Betriebsrentnern und deren Ehepartnern vergleichsweise das Angebot, jeweils wohnortbezogen ein - im Gegensatz zum Ticket 1000 - nicht personalisiertes, sondern übertragbares Ticket 2000 der Preisstufe A zum monatlichen Preis des aktuellen Umsatzsteueranteils lebenslang zu beziehen.

16Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse seiner Ehefrau und ihm selbst lebenslang unentgeltlich ein Ticket 1000 der Preisstufe B - für seine Ehefrau - und eines der Preisstufe D - für ihn selbst - zur Verfügung stellen. Die Ansprüche folgten aus einer bei der Einstellung getroffenen individuellen Vereinbarung, jedenfalls aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Sie seien durch die BV 2015 nicht abgelöst worden. Abgesehen davon, dass deren Geltungsbereich Ehepartner der Betriebsangehörigen bzw. Betriebsrentner nicht umfasse, gingen die bis bestehenden Vereinbarungen mangels „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ den Regelungen in der BV 2015 aufgrund des Günstigkeitsprinzips vor. Unabhängig davon seien die mit der BV 2015 verbundenen Verschlechterungen zumindest für die Zeit nach Eintritt in den Ruhestand unverhältnismäßig. Auch hätten die Betriebsparteien Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer wie ihn vorsehen müssen. Die Ansprüche ergäben sich ferner aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Mitarbeitern der MVG, die nach der „Fusion“ mit der EVAG bei dieser weiterbeschäftigt worden seien, keine Einbußen beim Bezug kostenfreier Tickets abverlangt worden seien.

17Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

18Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

19Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers hat das Landesarbeitsgericht - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - die Beklagte verurteilt, dem Kläger und seiner Ehefrau ab dem (Beginn des Altersruhestands), jedoch frühestens ab Rechtskraft des Urteils, ein Ticket 1000 der Preisstufe D des VRR - für den Kläger - und für seine Ehefrau der Preisstufe B lebenslang zu gewähren, solange die Eheleute verheiratet sind und in demselben Haushalt leben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

20Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Erstattungsanspruch (Antrag zu 2.) - beschränkt auf die monatlichen Kosten der Preisstufe D für ein Ehegattenticket - weiter. Soweit er mit seiner Revision darüber hinaus die Anträge zu 1. und 3., mit denen er die Gewährung eines Tickets 1000 der Preisstufe B bzw. D des VRR für seine Ehefrau und sich selbst auch schon für die Zeit ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, jedoch vor Beginn seines Altersruhestands begehrt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Revision für erledigt erklärt. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Sie hat sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.

21Im Revisionsverfahren hat die Beklagte eine zwischen ihr, dem Betriebsrat am Standort Essen, dem Betriebsrat am Standort Mülheim an der Ruhr und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fahrausweisen zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr“ vom (im Folgenden BV 2017) vorgelegt. Diese Betriebsvereinbarung regelt in ihren §§ 6 und 8 vergünstigte Fahrausweise für Lebenspartner oder Ehepartner von aktiven Arbeitnehmern und Auszubildenden und von Betriebsrentnern. Nach § 11 Abs. 3 tritt die BV 2017 zum in Kraft. Weiter ist dort bestimmt, dass durch diese Betriebsvereinbarung die BV 2015 und alle sonstigen kollektiven und individualrechtlichen Regelungen (insbesondere auch Gesamtzusagen und Ansprüche aus betrieblicher Übung) bezüglich des Erhalts von Fahrausweisen, Tickets, Familienkarten oder sonstigen Fahrscheinen, die zur Nutzung des ÖPNV berechtigen, für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden, Rentner und Pensionäre sowie deren Lebens-/Ehepartner abgelöst werden.

Gründe

22Die Revision des Klägers hat - soweit über sie noch zu entscheiden ist - keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet.

23I. Die Revision des Klägers ist bezüglich der Anträge zu 1. und 3. erledigt. Davon ist auszugehen, wenn - wie hier - beide Parteien die Erledigungserklärung übereinstimmend abgegeben haben. Gegenstand einer Erledigungserklärung kann nämlich nicht nur die Hauptsache, sondern auch ein Rechtsmittel sein. So weit, wie die übereinstimmenden Erledigungserklärungen reichen, ist dann nur noch über die Kosten des Rechtsmittels nach § 91a ZPO zu entscheiden. Die Entscheidung der Vorinstanzen bleibt nach der Erledigung des Rechtsmittels grundsätzlich - bei teilweiser Erledigungserklärung teilweise - unangefochten bestehen (ausführlich vgl.  - Rn. 8 mwN, BAGE 125, 226).

24II. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Kostenerstattung, der grundsätzlich einen Anspruch auf Ticketgewährung voraussetzte, weiterhin auf eine bei der Einstellung oder den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags getroffene individuelle Vereinbarung sowie auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt. Hinsichtlich dieser Streitgegenstände ist die Revision nicht bzw. nicht ausreichend begründet.

251. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Im Übrigen muss die Revisionsbegründung, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands insgesamt unzulässig ( - Rn. 20 mwN).

262. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im dargestellten Umfang nicht gerecht.

27a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die behaupteten Ansprüche folgten nicht aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen oder den Altersteilzeitarbeitsvertrag ergänzenden individuellen Zusage. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von Tickets. Dem Kläger seien auch mündlich keine Zusagen dahingehend gemacht worden, dass er unabhängig von allgemeinen Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einen individuellen Anspruch auf die Gewährung kostenloser Tickets für sich und seine Ehefrau haben solle. Mit den dargelegten Äußerungen anlässlich seiner Einstellung seien lediglich die bei der Beklagten allgemein geltenden Regelungen wiedergegeben worden. Dies gelte auch für Erklärungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags. Dagegen hat der Kläger Rügen nicht erhoben. Sein Vorbringen, durch die Äußerungen bei der Einstellung „mögen“ keine Ansprüche aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen ergänzenden Individualvereinbarung begründet worden sein, die Erklärungen stünden aber einer betriebsvereinbarungsoffenen Ausgestaltung von Ansprüchen aufgrund einer Gesamtzusage oder betrieblichen Übung entgegen, unterstellt vielmehr sinngemäß die vom Landesarbeitsgericht zum Fehlen einer Individualabrede gegebene Begründung als zutreffend (vgl.  - Rn. 22).

28b) Die Revision ist ebenso wenig ausreichend begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts wendet, das Vorbringen des Klägers reiche nicht aus, um die Voraussetzungen eines Anspruchs in Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründen zu können.

29Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit der Kläger sie auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit vormaligen Arbeitnehmern der MVG gestützt hat, deshalb für unbegründet erachtet, weil die behauptete „Verschmelzung“ der EVAG mit der MVG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht vollzogen worden sei. Außerdem hat es gemeint, selbst nach einer „Verschmelzung“ sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls gegeben, wenn die gegenüber vormaligen Mitarbeitern der MVG erbrachten Leistungen nicht auf einer Verpflichtung beruhten, sondern freiwillig erfolgten, wozu der Kläger keinen Vortrag gehalten habe. Mit der Revisionsbegründung hat der Kläger lediglich Angriffe gegenüber der Erstbegründung erhoben. Auf die selbständig tragende Zweitbegründung geht er nicht ein; erst recht stellt er nicht dar, warum diese unrichtig sein soll ( - Rn. 24).

30III. Soweit die Revision des Klägers zulässig und nicht erledigt ist, ist sie unbegründet. Die Revision der Beklagten ist hingegen begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger für die Zeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten weder einen Anspruch auf ein Ticket 1000 der Preisstufe B für seine Ehefrau bzw. der Preisstufe D für sich selbst noch ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger und seiner Ehefrau ab dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ und damit für die Zeit ab dem - frühestens ab Rechtskraft des Urteils - jeweils ein entsprechendes kostenloses Ticket 1000 zu gewähren. Dem Kläger steht für die Zeit ab Eintritt des Versorgungsfalls auch kein Kostenerstattungsanspruch zu.

311. Die Klage ist - soweit entscheidungserheblich - zulässig.

32a) Die Anträge zu 1. und zu 3. sind zulässig. Sie zielen bei gebotener Auslegung auf die Vornahme aller Handlungen, die seitens der Beklagten erforderlich sind, um der Ehefrau des Klägers und ihm selbst - wie bis Ende 2015 geschehen - den Besitz von Tickets der bezeichneten Art zu verschaffen, ohne die dafür im normalen Verkauf anfallenden Kosten aufwenden zu müssen. Mit diesem Inhalt sind die Anträge zu 1. und 3. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ausführlich  - Rn. 29 f.).

33Der Kläger ist auch insoweit prozessführungsbefugt, wie er die Ausstellung von Tickets für seine Ehefrau begehrt (ausführlich  - Rn. 31).

34b) Die Anträge zu 1. und zu 3. sind nach § 258 ZPO zulässig.

35aa) Bei der begehrten „Gewährung“ eines Tickets 1000 der Preisstufe B an seine Ehefrau bzw. der Preisstufe D an sich selbst handelt es sich um eine „wiederkehrende Leistung“ iSv. § 258 ZPO. Die Beklagte soll die Fahrausweise fortlaufend und damit für jeden Monat, frühestens ab Rechtskraft des Urteils, zur Verfügung stellen. Die Klage nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch auf die wiederkehrende Leistung bereits entstanden ist und die Verpflichtung des Schuldners als Folge eines Rechtsverhältnisses nur vom Zeitablauf, dh. nicht von einer Gegenleistung abhängig ist ( - Rn. 33 mwN).

36bb) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen liegen sowohl für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch für die Zeit danach vor, da der Versorgungsfall zwischenzeitlich - nämlich nach Beendigung der Freistellungsphase der Altersteilzeit seit dem  - eingetreten ist.

37(1) Nach den Behauptungen des Klägers sind die Ansprüche durch den Abschluss des Arbeitsvertrags bereits entstanden. Die fortlaufende Zurverfügungstellung der begehrten Tickets ist bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für dessen Dauer nur vom Fristablauf abhängig. Dem steht bezüglich des Antrags zu 1. nicht entgegen, dass die Leistung nur so lange erfolgen soll, wie die Eheleute verheiratet sind und im selben Haushalt leben. Damit sind keine aufschiebenden Bedingungen benannt, die den Anspruch erst künftig entstehen lassen. Vielmehr handelt es sich hierbei um nach dem Vorbringen des Klägers gegenwärtig vorliegende Voraussetzungen, bei deren Wegfall - wie bei einer auflösenden Bedingung - das Recht auf die künftige Leistung erlischt ( - Rn. 34).

38(2) Gleiches gilt für die Zeit ab Eintritt eines Versorgungsfalls. Auch hier liegen die Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Leistung nach § 258 ZPO vor. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche sind ab diesem Zeitpunkt auch nur noch vom Zeitablauf abhängig. Es wird nicht mehr - wie zu Beginn des Rechtsstreits - an eine aufschiebende Bedingung - wie den Eintritt des Versorgungsfalls bzw. die Erfüllung der in der maßgeblichen Versorgungszusage bestimmten Voraussetzungen - angeknüpft (vgl. hierzu  - Rn. 39; - 3 AZR 478/89 - zu 1 der Gründe, BAGE 67, 24). Es handelt sich deshalb auch hier um iSv. § 258 ZPO gegenwärtig bereits bestehende Ansprüche.

39c) Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig.

40aa) Der Kläger verlangt - wie die Auslegung ergibt - den Ersatz der Anschaffungskosten für die von seiner Ehefrau im Streitzeitraum erworbenen Fahrscheine, deren Kauf erforderlich war, weil ihr für Zeiten, zu denen sie mit dem Kläger als Arbeitnehmer oder Betriebsrentner der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Haushalt gelebt hat bzw. weiterhin lebt, ein Ticket 1000 der Preisstufe B nicht zur Verfügung stand. Zudem geht es dem Kläger offensichtlich darum, eine zeitliche „Überlappung“ der Zeiträume, auf die sich die Anträge beziehen, auszuschließen (ausführlich  - Rn. 44).

41bb) In dieser Auslegung ist der Antrag zu 2. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO und nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (ausführlich  - Rn. 45 mwN).

42cc) Ob der Kläger die Feststellung einer Leistungspflicht ihm gegenüber verlangen kann, obwohl die Aufwendungen nach der Klagebegründung seiner Ehefrau entstanden wären, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage ( - Rn. 46).

432. Der zu 1. erhobene Klageantrag ist insgesamt - und damit auch für die Zeit nach Eintritt in den Ruhestand am  - unbegründet.

44a) Mangels insoweit zulässiger Revision des Klägers steht nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf das für sich selbst und seine Ehefrau beantragte Ticket aufgrund einer zwischen den Parteien bei seiner Einstellung bzw. bei Abschluss seines Altersteilzeitarbeitsvertrags getroffenen individuellen Vereinbarung und auch nicht aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat.

45b) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich dem Kläger gegenüber zunächst im Wege einer Gesamtzusage verpflichtet, ihm kostenfreie Fahrausweise gemäß den jeweils bei ihr geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen (ausführlich  - Rn. 49 bis 54 mwN).

46c) Die Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist nicht wegen eines Verstoßes gegen ein Schriftformerfordernis unwirksam.

47aa) Die Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten war zwar nach § 125 BGB nichtig, weil sie gegen das konstitutive Schriftformerfordernis aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BMT-G II verstoßen hat. Nach Wegfall dieses Formerfordernisses ist sie jedoch bestätigt worden (§ 141 Abs. 1 BGB), indem die Beklagte die Fahrscheine weiterhin kostenfrei zur Verfügung stellte (ausführlich  - Rn. 55 bis 58 mwN).

48bb) Die Gesamtzusage verstößt auch nicht gegen das Schriftformgebot in § 13 Abs. 1 Satz 2 Altersteilzeitarbeitsvertrag. Ungeachtet dessen, ob diese Bestimmung wirksam ist, gilt sie nur für Änderungen und Ergänzungen „dieses“ Vertrags. Damit betrifft sie ausschließlich solche Vereinbarungen, die sich auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beziehen. Die Bestimmung soll lediglich sicherstellen, dass sich gegenteilige Rechte und Pflichten, die die Besonderheiten der Altersteilzeit betreffen, nur nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag und im Übrigen nach dem ATZ-TV bestimmen. Hierfür spricht auch der systematische Zusammenhang zu den sonstigen Bestimmungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags. Diese enthalten nur Regelungen, die durch die Besonderheiten der Altersteilzeit bedingt sind.

49d) Die BV 2015 hat die bis zum bestehende, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestätigte Gesamtzusage abgelöst. Diese Betriebsvereinbarung regelt abschließend, an wen und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte unentgeltlich oder vergünstigt Fahrausweise zur Verfügung zu stellen hat. Danach sind die Ehegatten von Beschäftigten und Betriebsrentnern der Beklagten für die Zeit ab Inkrafttreten der BV vom Bezug kostenfreier Tickets ausgeschlossen. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seiner Ehefrau die von ihm begehrten Tickets nach den im Antrag zu 1. ausformulierten Maßgaben zur Verfügung stellt. Das ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung (ausführlich  - Rn. 59 bis 62 mwN).

50e) Der sich aus der Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergebende Anspruch war betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Die Betriebsparteien konnten durch die BV 2015 die vormals zugunsten der Ehefrauen der Arbeitnehmer zugesagten kostenlosen Beförderungsleistungen mit Wirkung vom ersatzlos beseitigen ( - Rn. 63 bis 73 mwN).

51f) Die Ablösung künftiger, vormals auf Grundlage der Gesamtzusage beruhender Ansprüche durch die BV 2015 ist mit höherrangigem Recht vereinbar (ausführlich  - Rn. 74 bis 81 mwN).

52Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert das Gebot des Vertrauensschutzes auch keine Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge durch die BV 2015 (vgl. zum Erfordernis von Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer bei Einführung von Altersgrenzen  - Rn. 19, BAGE 158, 142; siehe auch  - Rn. 105 f., BVerfGE 116, 96). Die besondere Situation rentennaher Jahrgänge kann zwar eine Sonderregelung erfordern, wenn diese von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen werden (vgl.  - Rn. 41 mwN) und die rentennahen Arbeitnehmer etwa ein schutzwürdiges Bedürfnis haben, sich in einer angemessenen Zeit auf die veränderte rechtliche Lage einzustellen und ihre Lebensführung oder -planung gegebenenfalls an diese anzupassen ( - aaO).

53Derartige Umstände liegen hier aber nicht vor. Der Kläger ist von der durch die BV 2015 erfolgten Leistungseinschränkung und dem Ausschluss der Ticketgewährung für seine Ehefrau nicht übermäßig hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. In dem vollständigen Leistungsausschluss des kostenlosen Tickets für Ehepartner liegt noch keine übermäßige Verschlechterung der Rechtslage. Der vollständige Leistungsausschluss betrifft nur das kostenlose Ticket für die Ehepartner. Dem Kläger ist zumutbar, seine Lebensführung hieran anzupassen. Dass er auf ein kostenfreies Ticket für seine Ehefrau aus persönlichen Gründen angewiesen ist, hat er nicht dargetan.

54g) Die BV 2015 verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (ausführlich  - Rn. 47), denn die den Ehepartnern der Betriebsrentner zur Verfügung gestellten kostenlosen Tickets sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (zutreffend  - Rn. 83 ff. mwN).

55aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen ( - Rn. 23; - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 133, 289).

56bb) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein. Es spielt keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden ( - Rn. 24 mwN). Auch steht dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht entgegen, wenn in der für die Gewährung maßgeblichen Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die die Betroffenen gegen andere Risiken sichern sollen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz standhalten ( - Rn. 30, BAGE 133, 289; - 3 AZR 61/06 - Rn. 40).

57cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist die kostenfreie Überlassung eines Tickets 1000 mit frei wählbarer Preisstufe für die Ehegatten der Betriebsrentner keine den Arbeitnehmern der Beklagten zugesagte Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

58(1) Die Gewährung des kostenlosen Tickets wird zwar durch ein biometrisches Ereignis ausgelöst. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte bis zum den Ehepartnern ihrer früheren Arbeitnehmer das Ticket 1000 zur Verfügung gestellt, wenn die Arbeitnehmer eine von der Beklagten zugesagte Altersrente bezogen. Damit stellt die Leistungsvoraussetzung auf einen Tatbestand ab, der - wie bei den Ehefrauen vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer deutlich wird - an den Bezug einer Betriebsrente und damit an das biometrische Risiko Alter oder Invalidität iSd. Betriebsrentengesetzes anknüpft. Dass auch die Ehegatten aktiver Arbeitnehmer Freifahrtickets erhalten, ist entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich. Unschädlich ist auch, dass die Gewährung des Tickets erfordert, dass der Betriebsrentner verheiratet ist und mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führt. Der Arbeitgeber, der eine solche geldwerte Leistung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, kann ihre Gewährung auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, um seine Leistungspflichten zu begrenzen. Auch ist die Annahme, es handele sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die von ihr gewährten Betriebsrenten im ATV EVAG geregelt sind. Das schließt es nicht von vornherein aus, zusätzliche Leistungen, die den Betriebsrentnern aus Anlass des Versorgungsfalls gewährt werden, als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen.

59(2) Die gegenüber den Ehefrauen der Betriebsrentner zu erbringenden Leistungen dienen aber keinem Versorgungszweck der (früheren) Arbeitnehmer der Beklagten. Sie sichern nicht deren Lebensstandard nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ab. Dem steht entgegen, dass die Tickets 1000 personenbezogen sind und daher nur von den Ehepartnern, nicht aber von den Versorgungsempfängern genutzt werden können. Der Versorgungsempfänger selbst erhält insoweit keine unmittelbare Leistung zur Absicherung seines Lebensstandards im Ruhestand. Mit dem Ticket, das die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzung aller Verkehrsmittel des ÖPNV im VRR durch den Ehepartner ermöglicht, wird, anders als bei einem Strom- bzw. Gasdeputat oder einer Energiebeihilfe (dazu etwa  - Rn. 31 ff., BAGE 133, 289), kein beim Betriebsrentner erwartungsgemäß bestehender Bedarf gedeckt. Er profitiert allenfalls mittelbar.

60h) Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Betriebsparteien, soweit die BV 2015 nach § 1 Nr. 1.2, § 2 Nr. 2 verschlechternde Regelungen für den Bezug von Tickets durch bereits ausgeschiedene und im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer trifft, regelungsbefugt waren. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, wäre die BV 2015 nicht insgesamt nichtig, sondern nach § 139 BGB nur teilnichtig (ausführlich  - Rn. 88).

61i) Ebenso kann vorliegend dahinstehen, ob die Betriebsparteien für betriebsangehörige Arbeitnehmer, die sich - wie der Kläger - im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Betriebsvereinbarung, die eine bisherige Regelung verschlechternd ablöst, bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, regelungsbefugt sind. Da § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers dynamisch auf die jeweils bei der Beklagten geltenden betrieblichen Vereinbarungen verweist, ist der Abschluss der BV 2015 auch von der Regelungsmacht der Betriebsparteien in Bezug auf den Kläger gedeckt.

623. Der Antrag zu 1. ist nicht deshalb teilweise begründet, weil sich aus der BV 2017 mit Wirkung vom Ansprüche der Ehefrau des Klägers auf ein verbilligtes Ticket ergeben. Die BV 2017 verstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit und ist deshalb unwirksam (ausführlich  - Rn. 89 bis 95 mwN).

634. Der Antrag zu 1. ist auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung nicht begründet. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war oder sich auch nur zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. So liegt es hier. Die EVAG hat den Arbeitnehmern für die Zeit des Arbeitsverhältnisses und nach Rentenbeginn eine dynamisch ausgestaltete Gesamtzusage erteilt, die sich auch auf die Gewährung kostenfreier Tickets für deren Ehegatten bezog. Das spricht ohne Weiteres dafür, dass sie mit der Ausstellung solcher Fahrscheine den Zweck verfolgte, im Wege der Gesamtzusage begründete arbeitsvertragliche Ansprüche zu erfüllen. Soweit die Gesamtzusage bis zu ihrer Bestätigung (§ 141 Abs. 1 BGB) im Jahre 2001 wegen Verstoßes gegen das tarifliche Schriftformerfordernis nichtig war, konnte auch keine betriebliche Übung entstehen. Denn die betriebliche Übung hätte gleichfalls gegen dieses Schriftformerfordernis verstoßen und wäre deshalb nach § 125 BGB nichtig gewesen ( - Rn. 96 mwN).

645. Die Klage hat mit dem Antrag zu 2. ebenfalls keinen Erfolg.

65a) Mangels insoweit zulässiger Revision des Klägers steht nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fest, dass er keinen Anspruch auf das für seine Ehefrau beantragte Ticket aufgrund einer zwischen den Parteien bei der Einstellung des Klägers bzw. bei Abschluss seines Altersteilzeitarbeitsvertrags getroffenen individuellen Vereinbarung und auch nicht aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat. Insoweit steht zugleich fest, dass ein Anspruchsgrund für den Kostenerstattungsanspruch fehlt.

66b) Auch im Übrigen besteht der für den Streitzeitraum erhobene Ersatzanspruch nicht (ausführlich  - Rn. 97 bis 99 mwN).

676. Die Klage ist auch nicht begründet, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3. für sich selbst ein Ticket 1000 der Preisstufe D begehrt.

68a) Nach § 2 Nr. 1 iVm. § 5 Nr. 2 BV 2015 können Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ab dem nur noch ein monatliches personalisiertes FirmenTicket - dh. im Streitzeitraum ein sog. Ticket 1000 - der Preisstufe A für das Stadtgebiet Essen unentgeltlich erhalten. Zudem können sie unter individueller Zuzahlung des Differenzbetrags zur Preisstufe A Tickets 1000 höherwertigerer Preisstufen erwerben. Betriebsrentner können nach § 2 Nr. 2 iVm. § 5 Nr. 2 BV 2015 ein Ticket der Preisstufe A 3 nur noch unter Zuzahlung von 12,00 Euro pro Ticket und Monat beziehen. Fahrausweise höherwertigerer Preisstufen sollen sie nur noch „auf der Basis der aktuellen VRR Tarife“ unter individueller Zuzahlung des Differenzbetrags beziehen können ( - Rn. 101).

69b) Mit der hierdurch bewirkten Ablösung der in der bestätigten Gesamtzusage geregelten Ansprüche auf ein kostenfreies Ticket 1000 der Preisstufe D haben die Betriebsparteien ihre Pflichten aus § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht verletzt. Die Regelungen sind, soweit entscheidungserheblich, mit höherrangigem Recht vereinbar.

70aa) Die BV 2015 greift, soweit sie sich in § 2 Nr. 1 auf Tickets bezieht, die Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beziehen können, nicht in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen der Arbeitnehmer ein (ausführlich  - Rn. 103 bis 105).

71bb) Soweit der Antrag zu 3. die Zeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger betrifft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Dabei kann unterstellt werden, dass es sich bei den Tickets, die den Arbeitnehmern in der Zeit des Bezugs einer Betriebsrente nach dem ATV EVAG für sich selbst zugesagt wurden, um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt. Auch unter dieser Prämisse ist jedenfalls im Verhältnis zu Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BV 2015 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen, der Wegfall der Möglichkeit, als künftiger Rentenbezieher ein Ticket 1000 oberhalb der Preisstufe A kostenfrei zu erhalten, wirksam. Insoweit greift die BV 2015 nicht in gesicherte Besitzstände ein. Die betreffenden Einschränkungen unterliegen deshalb hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und der Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes keinen strengeren Maßstäben als die Änderungen, die sich für Leistungen im laufenden Arbeitsverhältnis ergeben (zutreffend  - Rn. 106).

72(1) Ein Arbeitnehmer kann, soweit es um betriebliche Altersversorgung geht, grundsätzlich erwarten, dass er für von ihm erbrachte Vorleistungen durch Betriebszugehörigkeit, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen ( - Rn. 60). Hiervon ausgehend hat der Senat für Versorgungsanwartschaften die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Danach sind abgestuften Besitzständen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitnehmers gegenüberzustellen (st. Rspr.,  - Rn. 48 mwN). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente Teilbetrag, der - ohne dass es insoweit auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft ankäme ( - Rn. 41 mwN) - nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen ist, kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe ( - Rn. 17 mwN).

73(2) Diese Grundsätze stehen der ablösenden Regelung nicht entgegen.

74(a) In der Sache war die Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten „endbezugsbezogen“ ausgestaltet. Betriebsrentner erhielten die Leistung, die auch aktiven Arbeitnehmern zustand. Sie konnten deshalb nicht annehmen, dass ihnen eine Leistung erbracht werden sollte, die über das hinausging, was bei Eintritt des Versorgungsfalls im laufenden Arbeitsverhältnis auch den Aktiven zustand. Schon in der Gesamtzusage war deshalb angelegt, dass sich bis zum Versorgungsfall im laufenden Arbeitsverhältnis eintretende Änderungen auch auf die während des Ruhestands bezogenen Leistungen auswirken (zutreffend  - Rn. 109).

75(b) Eine so gestaltete Zusage begegnet keinen Bedenken. Sie betrifft Sachleistungen, die unabhängig von der Dauer der erbrachten Dienstzeit und ohne Steigerung im laufenden Arbeitsverhältnis und in der Zeit des Ruhestands zugesagt wurden. Zudem wurden diese Sachleistungen zusätzlich zu dem Ruhegeld nach dem ATV EVAG erbracht. Sie spielten deshalb für die Versorgung der Betriebsrentner nur eine untergeordnete Rolle. Es ist daher zulässig, dass die BV 2015 gemäß ihrem § 2 Nr. 2 für die Zeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalls Ansprüche auf Bezug kostenfreier Tickets 1000 oberhalb der Preisstufe A ausschließt. Solche Tickets konnten aufgrund der wirksamen Regelungen in § 2 Nr. 1 BV 2015 auch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr beansprucht werden (zutreffend  - Rn. 110).

76(3) Ob § 2 Nr. 2 BV 2015 die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verletzt, soweit künftige Betriebsrentner im Gegensatz zu aktiven Arbeitnehmern beim Bezug eines Tickets der Preisstufe A eine Zuzahlung von 12,00 Euro leisten sollen, kann dahinstehen, weil dies allenfalls zu einer - im Streitfall nicht entscheidungserheblichen - Teilunwirksamkeit der BV 2015 führte. Gegenstand des Antrags zu 3. ist, soweit er sich auf die Zeit nach Eintritt eines Versorgungsfalls bezieht, ein Anspruch des Klägers auf kostenfreie Überlassung eines Tickets der Preisstufe D. Das Begehren bezieht sich nicht als Minus auf die kosten- und insoweit zuzahlungsfreie Ausstellung eines Tickets 1000 der Preisstufe A. Ebenso wenig betrifft es die Höhe der von einem Betriebsrentner beim Bezug eines Tickets 1000 oberhalb der Preisstufe A zu leistenden Zuzahlung ( - Rn. 111).

77c) Die Klage ist im Antrag zu 3. nicht unter anderen Gesichtspunkten begründet. Die BV 2015 wurde, wie gezeigt, nicht durch die BV 2017 abgelöst. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus betrieblicher Übung liegen nicht vor.

78IV. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:250619.U.3AZR454.17.0

Fundstelle(n):
OAAAH-33920