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NWB Nr. 4 vom Seite 289 Fach 19 Seite 1855

Das Mahnverfahren

von Prof. Dr. Peter Gilles und Assessorin Annette Ruth, Frankfurt a. M.

I. Allgemeines

Das zivilprozessuale Mahnverfahren, das weniger eine Mahnung als vielmehr die Titulierung einer Geldforderung zum Ziel hat, stellt ein relativ unkompliziertes, stark formalisiertes, rein schriftliches Verfahren dar, um sich einen vollstreckbaren Titel zu beschaffen. Aus der Sicht des Gläubigers besteht der Hauptvorteil des Mahnverfahrens im Verhältnis zum ”normalen” Zivilprozeß in seiner relativ einfachen Handhabung und seinem beschleunigten Ablauf. Diese Vorzüge haben mit dazu geführt, daß jährlich über 5 Mio. Mahnverfahren durchgeführt werden.

Der übliche Gang eines Mahnverfahrens läßt sich kurz wie folgt beschreiben: Auf Antrag des Gläubigers als Antragsteller wird der Schuldner als Antragsgegner durch das Gericht mittels Mahnbescheids aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen entweder den geltend gemachten Anspruch, soweit er vom Schuldner als begründet angesehen wird, zu erfüllen oder aber dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang gegen den geltend gemachten Anspruch Widerspruch erhoben wird. Im Falle des Widerspruchs kommt es zum ordentlichen streitigen Verfahren, anderenfalls erläßt das Gericht auf Antrag des Antragstellers ...

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