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NWB Nr. 29 vom Seite 2285 Fach 19 Seite 1827

Grundzüge des Schenkungsrechts

von Professor Dr. Ulrich Loewenheim, Frankfurt/M.

I. Begriff und Arten der Schenkung

1. Begriff

Die Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 BGB ein Vertrag, durch den der Schenker aus seinem Vermögen einem anderen unentgeltlich etwas zuwendet. Juristisch ist zwischen dem Schenkungsvertrag (durch den der Schenker sich zur Schenkung verpflichtet) und der Erfüllung dieser Verpflichtung (der Zuwendung des geschenkten Gegenstandes) zu unterscheiden. In der Praxis fällt freilich beides häufig zusammen: Der Schenker übergibt dem Beschenkten in Schenkungsabsicht einen Gegenstand. Dann liegt eine sog. Handschenkung vor, die einen einheitlichen Lebenssachverhalt bildet, rechtlich gesehen aber aus dem (meist stillschweigend vereinbarten) Schenkungsvertrag und dessen Vollzug (der Zuwendung) besteht. Wird dagegen zunächst nur der Schenkungsvertrag geschlossen und soll die Zuwendung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so handelt es sich um ein Schenkungsversprechen, das nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung bedarf (dazu unten I, 3).

Der Schenkungsvertrag bedarf wie jeder andere Vertrag übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragschließenden. Schenker und Beschenkter müssen sich also darüber einig sein, daß der Beschenkte eine Zuwend...

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