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NWB Nr. 44 vom Seite 3445 Fach 19 Seite 1765

Rechtsfragen des Schmerzensgeldes

von Universitätsprofessor Dr. Ulrich Berz, Bochum

Abkürzungen: DAR = Deutsches Autorecht; NJW = Neue Juristische Wochenschrift; NJW-RR = NJW-Rechtsprechungs-Report; NZV = Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht; StVE = Straßenverkehrs-Entscheidungen; VersR = Versicherungsrecht; VRS = Verkehrsrechts-Sammlung; ZfS = Zeitschrift für Schadensrecht.

Das bürgerliche Recht gewährt demjenigen, der durch das Verhalten eines anderen geschädigt worden ist, unter unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch nur auf Ersatz seines materiellen Schadens. Dessen Umfang richtet sich generell nach §§ 249 ff. BGB, während die Frage, ob der Ersatzanspruch überhaupt - dem Grunde nach - entstanden ist, von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis abhängt. Sind Ansprüche durch eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) begründet worden, die zu einem Personenschaden geführt haben, sind neben §§ 249 ff. BGB die besonderen Bestimmungen der §§ 842-845 BGB zu beachten (bei einem Sachschaden oder einer Sachentziehung §§ 848-851 BGB). Eine allgemeine Ersatzpflicht auch für immaterielle Schäden kennt das Gesetz dagegen nicht (§ 253 BGB). Eine - die praktisch wichtigste - Ausnahme von diesem Grundsatz stellt der Anspruch auf Schmerzensgeld bei Personenverletzun...

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