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StuB Nr. 21 vom Seite 833

Rechengrößen 2020 beschlossen

StB Michael Seifert, Troisdorf

Das Bundeskabinett hat am die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 beschlossen (BR-Drucks. 485/19 vom ). Mit der nötigen Zustimmung des Bundesrats ist in Kürze zu rechnen. Die Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2018 fortgeschrieben.

Die maßgebende Veränderungsrate im Jahr 2018 beträgt 3,06 % in den alten Ländern und 3,38 % in den neuen Ländern. Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2018 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2018 beträgt 3,12 %. Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick:


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West
Ost
Beitragsbemessungsgrenzen
Kranken- und Pflegeversicherung
  • jährlich
  • monatlich
56.250 €
4.687,50 €
Arbeitslosenversicherung, Allgemeine ...

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