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NWB Nr. 38 vom Fach 19 Seite 1679

Die zivilrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag

von Dr. C. U. Hildesheim, Maikammer

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Problemstellung

Grds. hat jeder die zu seinem Geschäftskreis gehörenden Aufgaben selbst zu erledigen und die eigenen Interessen zu wahren. Das schließt nicht aus, daß jemand Geschäfte für einen anderen besorgt oder sonst in einem fremden Interessenkreis tätig wird. Geschieht dies auf der Grundlage einer gegenseitigen Vereinbarung, so liegt zwischen Geschäftsbesorger und Geschäftsherrn ein vertragliches Schuldverhältnis vor (z. B. Auftrag oder Dienstvertrag, §§ 662 ff., 611 ff. BGB), durch welches die beiderseitigen Pflichten und Rechte geregelt sind.

Die zivilrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) beinhaltet das Problem, wie zu verfahren ist, wenn jemand (Geschäftsführer) für einen anderen (Geschäftsherrn) tätig wird, ohne hierzu durch einen zivilrechtlichen Vertrag oder eine gesetzliche Regelung ”beauftragt” zu sein. Hier stellt sich die Frage, inwieweit dem Geschäftsherrn Herausgabe- und Schadensersatzansprüche zustehen und der Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann.

Es leuchtet ein, daß diese Art der Geschäftsführung einen Eingriff in einen fremden Rechtskreis bedeutet. Dies...

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Die zivilrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag

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