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NWB Nr. 6 vom Fach 19 Seite 1621

Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

von Direktor des Amtsgerichts Dr. Martin Birmanns, Aachen

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Nach dem StrEG und der StPO erhält jeder, der als Beschuldigter durch ein Strafverfahren einen Schaden erlitten hat, Ersatz aus der Staatskasse, wenn das durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren nicht zur rechtskräftigen Verurteilung geführt hat oder wenn die Strafe im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt oder gemildert wurde. Auf den Nachweis seiner Unschuld kommt es nicht an. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich um einen besonderen ”Aufopferungsanspruch” (BGHZ 103 S. 113), der selbständig neben anderen Ansprüchen des Geschädigten gegenüber Dritten geltend gemacht werden kann. Der Entschädigungsanspruch ist neben diesen Ansprüchen nicht subsidiär (BGH in NJW 1989 S. 2128).

Beispiel: Der Arbeitgeber hat den Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, nachdem der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft genommen wurde. Dem beschuldigten Arbeitnehmer steht im Falle des Freispruchs ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat ohne Rücksicht darauf zu, ob er auch einen Entschädigungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber wegen der möglicherweise rechtswidrigen fristlosen Kündigung hat.

I. Anspruchsvoraussetzu...

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