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NWB Nr. 51 vom Fach 19 Seite 1521

Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche

von Assessor Bernd Borrmann, Recklinghausen

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Zweck der Verjährung

Werden Ansprüche jahrelang nicht geltend gemacht, so sind sie vermutlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt. Es ist deshalb nötig, den Schuldner gegen die Geltendmachung solcher veralteten Ansprüche zu schützen, da dieser sich möglicherweise wegen des Zeitablaufs, insbes. wegen des Verlustes von Beweismitteln, nicht mehr sachgemäß verteidigen kann. Diesem Schutz dient die Einrede der Verjährung, die es dem Schuldner ermöglicht, den Anspruch des Gläubigers zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst einzugehen. Insoweit dient das Institut der Verjährung der Verkehrssicherheit und dem Rechtsfrieden.

II. Rechtscharakter der Verjährung

1. Leistungsverweigerungsrecht

Die Verjährung gibt dem Schuldner die Befugnis, die geschuldete Leistung zu verweigern. Es handelt sich dabei um eine rechtshemmende Einrede, die, falls es zum Prozeß kommt, nur auf den Vortrag des Schuldners hin berücksichtigt wird. Befriedigt der Schuldner in Unkenntnis der Verjährung den Gläubiger, so kann der Schuldner das zur Befriedigung Geleistete nicht zurückfordern (§§ 222 Abs. 2, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB); zur Aufrechnung gegenüber einer verjährten Fo...

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