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NWB Nr. 23 vom Fach 19 Seite 1497

Die Haftung des Tierhalters

von Richter am LG D. Burhoff, Ascheberg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Wer ein Tier, sei es ein Hund oder ein Reitpferd hält, ist sich nicht immer darüber im klaren, welche Schadensersatzansprüche möglicherweise gegen ihn geltend gemacht werden können, wenn bei einem anderen durch dieses Tier ein Schaden verursacht wird. Es greift dann nämlich ggf. die Haftung aus §§ 833, 834 BGB ein. Deren Grundlagen und Voraussetzungen sollen hier dargestellt werden.

I. Allgemeines

Die Haftung des Tierhalters ist vom Gesetzgeber in § 833 Satz 1 BGB im Grundsatz als Gefährdungshaftung angelegt. Es kommt also nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an, so daß auch der Deliktsunfähige (s. §§ 827, 828 BGB) nach § 833 Satz 1 BGB haftet. Der Grundsatz der Gefährdungshaftung ist für Haustiere (s. u. III, 1) durchbrochen. Hier haftet der Tierhalter für vermutetes Verschulden, gegen das er den Entlastungsbeweis antreten kann. Die Haftung des Tieraufsehers nach § 834 BGB ist ebenfalls Haftung für vermutetes Verschulden und vermuteten ursächlichen Zusammenhang, gegen das der Entlastungsbeweis möglich ist.

Der Grund für die Tierhaltung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesu...

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