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BMF - IV A/3-S 7280-16/67

Abrundung von Steuerbeträgen bei der Rechnungserteilung

Über die Abrundung der Umsatzsteuer bei der Rechnungserteilung enthält das Steuerrecht keine besonderen Vorschriften. Die Umsatzsteuer muß vom Unternehmer für die von ihm ausgeführte steuerpflichtige Leistung nach Pfennigen genau berechnet werden. Ergibt sich bei der Steuerberechnung kein voller Pfennigbetrag, so ist nach der üblichen Methode für das Abkürzen von Dezimalstellen zu verfahren. Der Pfennigbetrag bleibt unverändert (abgerundet), wenn die nachfolgende Ziffer höchstens 4 ist (z. B. 5,874 DM = 5,87 DM). Er wird um eins erhöht (aufgerundet), wenn die unmittelbar folgende Ziffer größer als 4 ist (z. 8. 5,876 DM = 5,88 DM).

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BMF v. 11.03.1968 - IV A/3-S 7280-16/67

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