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BMF - IV A 2-S 7200-3/77

Umsatzsteuer im Geschäftsverkehr zwischen Textilveredlungsunternehmen und ihren Auftraggebern

In Ihrem oben bezeichneten Schreiben haben Sie um Entscheidung über die umsatzsteuerliche Beurteilung folgender Sachverhalte gebeten, die bei der Abwicklung von Schadensfällen bei Veredelungsgeschäften vorkommen:

  • Bei nicht vertragsgemäßer Ausrüstung gibt der Veredeler – für Teilmetragen oder eine ganze Partie – Nachlässe auf den Veredelungslohn, die bis zur vollen Höhe des Veredelungslohnes gehen können.

  • Wenn der Grad der Fehlerhaftigkeit der veredelten Ware nicht mit Nachlässen auf den Veredelungslohn allein abgegolten werden kann, werden den Auftraggebern Ausgleichsbeträge vergütet. Die Höhe der Ausgleichsbeträge wird von Zeit zu Zeit zwischen den Vertragsparteien für eine Vielzahl einzelner abgewickelter Aufträge ausgehandelt. Eine Zuordnung dieser Ausgleichsbeträge zu den betreffenden Einzelaufträgen ist daher zumeist nicht möglich. Die Ausgleichsbeträge sind in der Regel nicht höher als der Veredelungslohn für den betreffenden Auftrag.

  • Die den Textilveredelungsgeschäften zugrundeliegenden „Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge“ sehen unter bestimmten Voraussetzungen vor, daß der Veredeler die bei der Veredelung ...

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BMF v. 01.03.1977 - IV A 2-S 7200-3/77

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