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BMF - IV B 4-S 2252-46/95

Zinsabschlag bei Bausparguthaben; Zins-Bauspartarife

Zu der Frage, ob aus Bausparverträgen in der sog. Nullzins-Variante steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt werden, vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:

  • Nimmt der Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch, erzielt er Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Gestalt der ihm gewährten Mindestvergütung. Deren Zufluß richtet sich nach den allgemeinen Regelungen.

  • Nimmt der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch, liegt ebenfalls Kapitalertrag in Höhe der Mindestvergütung vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 EStG). Dieser Ertrag fließt ihm in dem Zeitpunkt zu, in dem das Darlehen ganz oder teilweise ausgezahlt wird.

  • Die Kapitalerträge unterliegen dem Zinsabschlag (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG). Besteht der Kapitalertrag nicht in Geld, hat der Bausparer der Bausparkasse den zum Abzug des Zinsabschlags erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 44 Abs. 1 Satz 7 EStG).

  • Der Verzicht auf die Auszahlung der Mindestvergütung bedeutet eine Zinsvorauszahlung für das Bauspardarlehen. Dementsprechend erhöht sich ein gegebenenfalls zulässiger Schuldzinsenabzug um diesen Betrag.

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BMF v. 22.02.1995 - IV B 4-S 2252-46/95

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