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BMF - IV C 6-S 1302-14/90 BStBl 1990 I S. 178

Vermeidung der Doppelbesteuerung der Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu Zaire

Nach § 49 Abs. 4 EStG (§ 8 Abs. 1 KStG) und § 2 Abs. 3 VStG sind Einkünfte und Betriebsvermögen ausländischer Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer.

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zaire ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einkünfte und Vermögenswerte von Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen der beiden Staaten festgestellt. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zairischer Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen liegen vor.

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BMF v. 03.04.1990 - IV C 6-S 1302-14/90

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